ALfA-Newsletter 18/10 vom 08.05.2010
Themenübersicht
- Richtungsweisendes Urteil zum Embryonenschutzgesetz: Witwe bekommt befruchtete Eizellen zurück
- Neuer Versuch: Rheinland-Pfalz bringt Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe ein
- Was sonst noch lief: Weitere lesenswerte Artikel zum Lebensrecht
ALfA-Terminkalender
- 12. - 16. Mai, München: 2. Ökumenischer Kirchentag unter dem Motto: "Damit ihr Hoffnung habt"
- 14. - 16. Mai, Bildungszentrum Kloster Banz: 15. Kooperationsseminar zum Thema "Ärzte müssen am Schutz des menschlichen Lebens von Anfang an festhalten" (Ärzte für das Leben e.V. und Hanns-Seidel-Stiftung)
- 21. - 22. Mai, Kloster Nütschau: Grundkurs für "natürliche Empfängnisregelung" (ALfA-Nord)
- 18. September, Berlin: Marsch für das Leben (Bundesverband Lebensrecht BVL)
- 20. November, Kassel: Herbstforum 2010 - Treffen Christlicher Lebenrechtsgruppen TCLG
- 12. Dezember: Weltweites Kerzenleuchten für verstorbene oder verloren gegangenen Kinder
Den ausführlichen Terminkalender mit Details zu diesen und weiteren Veranstaltungen finden Sie unter Termine.
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1. Richtungsweisendes Urteil zum Embryonenschutzgesetz: Witwe bekommt befruchtete Eizellen zurück
Rostock / Neubrandenburg (ALfA). Im Streit um die Herausgabe befruchteter Eizellen, mit denen sich eine junge Frau im Ausland zu einem Kind von ihrem verstorbenen Mann verhelfen lassen möchte, hat das Oberlandesgericht Rostock am 7. April ein Urteil gefällt. Die Klinik muss die neun mit dem Samen ihres verstorbenen Ehemannes befruchteten kryokonservierten Eizellen an die Klägerin herausgeben.
Im März 2008 hatte sich die heute 29-jährige Ines S. aus Neubrandenburg mit ihrem Mann zu einer künstlichen Befruchtung entschlossen. Dazu wurden ihnen Ei- und Samenzellen entnommen, zusammengeführt und tiefgefroren. Kurze Zeit später, noch vor dem Zurückführen der Eizellen in die Gebärmutter der Frau, starb ihr Mann bei einem Motorradunfall. Um sich dennoch ihren Kinderwunsch zu erfüllen, bat die Witwe um Herausgabe der Eizellen. Da sich die Klinik sich jedoch weigerte die Eizellen freizugeben, verklagte die Witwe die Klinik auf Herausgabe (siehe ALfA-Newsletter 16/10 vom 24.04.2010). Im Kern ging es in dem Prozess um die Frage, ob Eizellen, die während der Phase der Befruchtung, aber noch vor der Zellteilung eingefroren wurden, schon als befruchtet gelten oder nicht. Die Klinik, in der die Eizellen lagern und das Landgericht Neubrandenburg, vor dem die Frau zuvor geklagt hatte, vertraten die Auffassung, dass die kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium noch nicht als befruchtet zu betrachten sind. Daher lehnten sie eine Herausgabe der Eizellen unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 Embryonenschutzgesetz (ESchG) ab. Darin heißt es: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet."
Das Oberlandesgericht Rostock als nächste Instanz entschied nun zu Gunsten der Frau. Durch die Herausgabe der Eizellen im vorhandenen Zustand werde keine Beihilfe zur Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG geleistet, d.h. die Klinik mache sich in dem Fall nicht strafbar. "Im Zusammenhang mit § 4 ESchG wird die kyrokonservierte Eizelle und deren Befruchtung nur nach dem Tod der Frau, von der die Eizelle stammt, behandelt. Dies ist bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG verboten (vgl. Günther/Taupitz/Kaiser, a.a.O., § 4 Rdn. 32). Demnach kann im vorliegenden Fall nicht von einer künstlichen Befruchtung "mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode" gesprochen werden, weil der Samen vor dem Tod des Mannes verwendet worden ist", heißt es in der 12-seitigen Urteilsbegründung u.a.
Auch der Schutz des Kindeswohls steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: "Dieser Gesichtspunkt ist von der Bundesregierung im Gesetzentwurf zum Embryonenschutzgesetz nur in der Art und Weise angeführt worden, als Gefahren für die Entwicklung des Kindes entgegengewirkt werden soll, die zumindest dann nicht ausgeschlossen werden könnten, wenn seine Erzeugung in einer dem Willen der Beteiligten nicht entsprechenden Weise erfolgt ist (BT-Drs. 11/5460, S. 10 zu § 4 ESchG). Im vorliegenden Fall ist es aber gerade ausdrücklich Wille des nunmehr verstorbenen Ehemannes der Klägerin gewesen, dass sie durch eine der mit seinem Samen bereits zu Lebzeiten imprägnierten Eizelle schwanger werden solle." Die zur Annahme einer Strafwürdigkeit führenden Überlegungen des Gesetzgebers seien im vorliegenden Fall gerade nicht betroffen.
Urteil mit großer ethischer Tragweite
Nach Einschätzung von Medizinrechtlern wie Jochen Taupitz, Mitglied im Deutschen Ethikrat, hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung. Denn es sei durchaus anzunehmen, dass nun weitere Wunschkinder von toten Vätern zur Welt kommen, so Taupitz im Spiegel-Online vom 7. April. Es bleibe zwar in Deutschland weiterhin verboten, den eingefrorenen Samen eines Mannes erst nach seinem Tod mit der Eizelle zusammenzubringen, aber Eizellen, in die bereits der Samen eingebracht wurde, lagerten zu tausenden in deutschen Fortpflanzungskliniken. Jedes mal, wenn der Mann stirbt, bevor die Eizellen aufgetaut und weiterkultiviert werden, entstünde dieselbe Situation wie im aktuellen Fall, warnte Taupitz.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und der ethischen Tragweite ließ das Gericht eine Revision zu. Die Klinik hatte jedoch bereits angekündigt, von einer Revision abzusehen und das Urteil anzunehmen. Die Frau kann sich daher theoretisch nun wie geplant ihren Kinderwunsch von ihrem verstorbenen Mann schon bald in einer Klinik in Polen erfüllen. Nach Angaben der Frau liegt jedoch die Chance, dass sie nach einer Befruchtung mit den aufgetauten Eizellen schwanger wird, bei ungefähr 20 Prozent.
Weitere Informationen:
- Oberlandesgericht Rostock, Urteil 7 U 67/09 vom 07.05.2010
12 Seiten im PDF-Format
- Eizellen-Rechtsstreit: Kampf ums Leben nach dem Tod
Von Aglaja Adam
Ines S. will ein Kind von ihrem toten Ehemann. Vor Gericht kämpft die 29-Jährige um die Herausgabe der befruchteten Eizellen - jetzt wird das Urteil erwartet. Der Fall wirft die Frage auf: Wann ist ein Mensch ein Mensch?
SPIEGEL Online 07.05.10
- Kinderwunsch von totem Ehemann: Witwe klagt auf Herausgabe befruchteter Eizellen
ALfA-Newsletter 16/10 vom 24.04.2010
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2. Neuer Versuch: Rheinland-Pfalz bringt Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe ein
Mainz / Berlin (ALfA). Rheinland-Pfalz hat einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe in den Bundesrat eingebracht, der erstmals am 7. Mai behandelt wurde. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Werbemaßnahmen erfasst werden, die "grob anstößig" oder allein auf kommerzielle Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
"Es ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn Menschen in verzweifelten Lebenssituationen durch entsprechende Werbung geradezu zum Suizid ermutigt werden, indem ihnen vermeintlich leichte Wege vom Leben zum Tod aufgezeigt werden. Hier wird die Ausweglosigkeit von Menschen schamlos zu eigenen Zwecken ausgenutzt. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben", erklärte der rheinland-pfälzische Justizminister Heinz Georg Bamberger (SPD) in einer Pressemitteilung zur Vorstellung der Gesetzesinitiative im Bundesrat. Derartige Werbemaßnahmen gefährdeten zudem ganz besonders die natürliche Achtung vor dem menschlichen Leben, weil sie die Selbsttötung zu etwas ganz Alltäglichem, ja sogar geradezu zu einer Handelsware herabwürdigten, so der Minister. Das wiederholte öffentliche Werben gerade von Konstrukteuren sogenannter "Selbsttötungsmaschinen", wie sie der frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch bereits vorgestellt hatte, sei "unerträglich." "Um derartigem Treiben Einhalt zu gebieten, ist es erforderlich, einen eigenen Straftatbestand zum Verbot der Werbung für Suizidbeihilfe zu schaffen, der die Werbung für die Suizidbeihilfe unter Strafe stellt", bekräftigte Bamberger.
Im Bundesrat dreht sich die Diskussion um Suizidbeihilfe seit mittlerweile vier Jahren im Kreis. Hintergrund sind u.a. die Machenschaften von Roger Kusch, der durch mehrere Fälle von Suizidbegleitung seit dem Sommer 2008 wiederholt bundesweit für Aufsehen sorgt. Die Bundesländer ringen daher immer wieder um ein Verbot gewerblicher und organisierter Sterbehilfe, bislang jedoch erfolglos. Unter anderem hatte der Bundesrat im Juli 2008 lediglich in einer Entschließung gewerbliche Beihilfe zur Selbsttötung verurteilt.
Nach deutschem Strafrecht ist die Suizidbeihilfe straflos, nachdem selbst der Suizid und der Suizidversuch strafrechtlich nicht geahndet werden können. Daran will der vorliegende Gesetzentwurf aus Rheinland-Pfalz nichts ändern. "Unberührt von dem Gesetzentwurf und der vorgeschlagenen Strafvorschrift bleiben ausdrücklich palliativmedizinische Maßnahmen, die einen völlig anderen Ansatz, nämlich der Sterbegleitung, nicht aber der Suizidbeihilfe verfolgen. Unberührt bleiben auch sachliche Informationen, denen der werbende Charakter fehlt und die nicht zum Zwecke des eigenen Vermögensvorteils für geleistete oder zu leistende Suizidbeihilfemaßnahmen erfolgen", heißt es in der Presseerklärung. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat weiter an die Ausschüsse überwiesen.
Inflation an gescheiterten Gesetzesentwürfen
Kritik an dem Gesetzentwurf übte die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung. Werbung für Suizidbeihilfe zu verbieten bringe nichts. Die "Inflation an gescheiterten Gesetzesentwürfen" zeige, dass die Regierungskoalition die Debatte jetzt in den Bundestag holen muss. "Organisierte Suizidbeihilfe als solche gehört unter Strafe gestellt. Die Werbung zu verbieten, verfehlt das Ziel", erklärte der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in einer Presseaussendung. Der Gesetzentwurf sieht vor, Reklame für Suizidbeihilfe zu untersagen, wenn diese eines "Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" geschieht. "Wir brauchen in der öffentlichen Diskussion kein Sprachverbot, sondern einen Riegel gegen das Geschäftemachen mit der Tötungshilfe. Denn organisierte Suizidbeihilfe ist keine Ergänzung oder Fortführung von Sterbebegleitung, sondern die Entsolidarisierung von schwerstkranken und sterbenden Menschen", hielt Brysch fest.
"Es herrscht eine Inflation an gescheiterten Gesetzesvorschlägen. Initiativen unter anderem von Hessen, Thüringen, dem Saarland, Bayern und Baden-Württemberg sind in Ausschüssen versandet, dem rheinland-pfälzischen Vorschlag wird es wohl nicht anders ergehen", erklärte Brysch. "Den Bürgern wird so eine nicht enden wollende Posse zugemutet, die zu Lasten der Betroffenen geht. Die Regierungskoalition muss das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe endlich entschlossen angehen. Der Bundestag ist der einzig richtige Ort für die Auseinandersetzung. Da muss Farbe bekannt werden", forderte Brysch.
Weitere Informationen:
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe (StRÄndG)
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Bundesrat Drucksache 149/10, 23.03.10 (PDF-Format)
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3. Was sonst noch lief: Weitere lesenswerte Artikel zum Lebensrecht
Auf der Webseite der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) finden Sie in der Rubrik Presse/Publikationen unter "Pressespiegel" wöchentlich aktualisiert zahlreiche Links zu interessanten Online-Artikel zu sämtlichen Themen des Lebensrechts. Dort gibt es u.a. folgende Artikel:
- Die Moral als Nebenprodukt der Evolution
Von Holger Dambeck
Der Mensch gibt sich moralische Normen - das unterscheidet ihn vom Tier. Über den Ursprung der Moral streiten Philosophen, Psychologen und Theologen schon länger. Ein US-Forscher erklärt ethisches Verhalten nun zum Nebenprodukt der Evolution.
SPIEGEL Online 04.05.10
- Aufstand der Geburtshelfer
Hebammen in der Krise
Aus Köln berichtet Susanne Kailitz
Ihre Versicherungsprämien haben sich in den vergangenen Jahren verzwanzigfacht, die Gehälter blieben gleich: Jetzt gehen die selbständigen Hebammen auf die Straße. Sie fürchten, sich ihren Beruf bald nicht mehr leisten zu können.
SPIEGEL Online 05.05.10
- Grüne für dreimonatige Pflegezeit
Gesundheit/Antrag
Berlin: (hib/MPI/STO) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. In einem Antrag (17/1434) fordern die Abgeordneten, eine maximal dreimonatige Pflegezeit einzuführen, die vorrangig der Pflegeorganisation oder der Sterbebegleitung für Angehörige oder Freunde dienen soll.
HIB Heute im Bundestag Nr. 135, 03.05.10
- "Ich muss lachen, wenn ich traurig bin"
Der Tod auf dem Stundenplan: Auf Initiative der Hospizbewegung setzen sich Schüler und Lehrer eine Woche lang intensiv mit dem Sterben auseinander. Eine Grundschule in Berlin-Neukölln hat sich an das Experiment gewagt
Rheinischer Merkur Nr. 18, 06.05.2010
- Bewährungsstrafe für Tötung auf Verlangen
Mit 17 Messerstichen in Brust und Hals hat ein Metzger einen Freund auf dessen eigenes Verlangen getötet - ins Gefängnis muss er dafür aber nicht.
TAGESSPIEGEL 06.05.20
Weitere lesenswerte Artikel finden Sie im ALfA-Online-Pressespiegel
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Herausgeber:
Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V.
Geschäftsstelle Augsburg:
Ottmarsgässchen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 - 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
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