Die Satzung

Satzung der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA)

 ALfA Satzung im PDF-Format

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Aktion Lebensrecht für Alle e.V.". Die Abkürzung des Namens lautet ALfA.

(2) Die ALfA hat ihren Sitz in Augsburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Die ALfA ist eine bundesweite, überparteiliche, überkonfessionelle und unabhängige Bürgerinitiative zum Schutz des Menschenlebens von seiner Entstehung bei der Befruchtung bis zum Tod.

(2) Auf der Grundlage der Erkenntnis von der unantastbaren Menschenwürde und der Gleichwertigkeit aller Menschen in ihrem Recht auf Leben setzt sich die ALfA besonders für die ungeborenen Menschen ein. Sie engagiert sich hierzu in den Bereichen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, soziale Arbeit und politische Meinungsbildung.

(a) Die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit soll die Verantwortung des einzelnen deutlich machen und zu einer bewussten, positiven Einstellung für das Leben jedes Menschen beitragen.

(b) Durch die soziale Arbeit soll mit Zuwendung und Hilfe ein Beitrag zur Behebung von Konfliktsituationen geleistet und auch auf diese Weise das Leben von Kindern geschützt und das Leben mit Kindern erleichtert werden.

(c) Die Teilnahme an der politischen Meinungsbildung dient dazu, den Unrechtscharakter der Tötung ungeborener Menschen zu verdeutlichen und die gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zum Schutz jedes menschlichen Lebens zu verbessern.


(3) Die ALfA kann sich zur Verwirklichung ihrer Ziele an anderen Einrichtungen oder Institutionen beteiligen und diesen Zuwendungen machen, wenn sie mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 der Abgabenordnung dienen und die Beschaffung von Wohnraum für Alleinerziehende oder Familien in Not- und Konfliktsituationen vor oder nach der Geburt eines Kindes zum Gegenstand haben.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die ALfA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Organen des Vereins sowie den Mitgliedern des erweiterten Bundesvorstandes, der Landes- und Regionalvorstände sowie des Vorstands der Jugend für das Leben werden nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

(3) Für die Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2b und 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 53 AO.


§ 4 Finanzmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die ALfA durch:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Zuschüsse
(d) Erlöse

(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet die ALfA nur mit dem Vereinsvermögen.

(3) Die Verwaltung der Finanzen regelt eine Finanzordnung.

(4) Bei Austritt, Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern oder bei der Auflösung der ALfA besteht kein Anspruch auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

(5) Bei Auflösung der ALfA fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Ja zum Leben e.V., Meschede. Die Gelder sind ausschließlich und unmittelbar für Mütter von geborenen und ungeborenen Kindern in Not zu verwenden.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines schriftlichen Antrages vom Bundesvorstand eine schriftliche Bestätigung ihrer Aufnahme erhalten hat und bereit ist, die Ziele und Aufgaben der ALfA zu unterstützen und mitzutragen. Die Aufnahme kann innerhalb von acht Wochen widerrufen werden.

(2) Die ALfA unterscheidet folgende Formen der Mitgliedschaft:

(a) ordentliche Mitglieder mit allen Vereinsrechten. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Bundesdelegiertenversammlung festgelegt.

(b) fördernde Mitglieder mit Auskunftsrecht und ohne sonstige Vereinsrechte mit einem einmaligen beliebigen finanziellen Beitrag. In begründeten Fällen kann auf diesen Beitrag verzichtet werden.

(3) Der Bundesvorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(4) ALfA-Mitglieder bis 35 Jahren können die Initiative "Jugend für das Leben" unter dem Dach der ALfA bilden. Für die Struktur gelten die Regeln für Landes- und Regionalverbände entsprechend. Die Jugend für das Leben entsendet je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.

(b) Der Ausschluss kann bei Verstößen gegen diese Satzung, die Bundesvereinsordnung, bei vereinsschädigendem Verhalten oder anderen schwerwiegenden Gründen durch den Bundesvorstand erfolgen. Der Ausschluss tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an den Schiedsausschuss zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

(c) Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Streichung ist das Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu mahnen. Von der Mahnung ist der/die zuständige Regionalvorsitzende zu unterrichten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Mahnschreiben als unzustellbar zurückkommt.

(d) Tod.


§ 6 Organe

(1) Die Organe der ALfA sind:

(a) die Bundesdelegiertenversammlung
(b) der Bundesvorstand
(c) die Landesmitgliederversammlungen
(d) die Landesvorstände
(e) die Regionalmitgliederversammlungen
(f) die Regionalvorstände
(g) der Schiedsausschuss

(2) Die Mitglieder dieser Organe müssen ordentliche Mitglieder der ALfA sein.


§ 7 Bundesdelegiertenversammlung

(1) Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Landesverbände und Regionalverbände und der Jugend für das Leben und den Mitgliedern des Bundesvorstands.

(2) Die Bundesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Bundesvorstand lädt hierzu unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. In begründeten Ausnahmefällen kann die jährliche Bundesdelegiertenversammlung im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres stattfinden. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Eine außerordentliche Bundesdelegierten-Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten oder ein Zehntel der Mitglieder der ALfA dies unter Angabe des Grundes schriftlich fordern oder der Bundesvorstand sich mehrheitlich dafür entscheidet.

(4) Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt insbesondere über:

(a) die Grundlinien der Arbeit der ALfA, die für alle Mitglieder, Untergliederungen und Organe der ALfA verbindlich sind;

(b) die Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichtes und Entlastung des Bundesvorstandes nach Annahme der Prüfungsberichte;

(c) die Festlegung des Mitgliedsbeitrags;

(d) Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Delegierten, wobei für die Änderung des Vereinszweckes 3/4 aller anwesenden Delegierten erforderlich ist;

(e) die Auflösung der ALfA mit 9/10-Mehrheit der anwesenden Delegierten;

(f) die Beteiligung der ALfA an Einrichtungen oder Institutionen gemäß § 2 Abs. 3.

(5) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt den Bundesvorstand, zwei Kassenprüfer und den Schiedsausschuss.

(6) Die Bundesdelegiertenversammlung kann eine Person, die sich besonders um die Arbeit der Aktion Lebensrecht für Alle verdient gemacht hat, zum/zur Ehrenvorsitzenden ernennen. Der/die Ehrenvorsitzende gehört dem Bundesvorstand als beratendes Mitglied an.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, solange nicht auf Antrag festgestellt wird, dass weniger als ein Viertel der gewählten Delegierten anwesend ist. Der Versammlungsleiter kann die Feststellung über die Beschlussfähigkeit um maximal 2 Stunden vertagen. Während der Vertagung können keine Beschlüsse gefasst werden. Ist die Bundesdelegiertenversammlung nicht beschlussfähig, lädt der Bundesvorstand innerhalb von drei Monaten zu einer neuen Bundesdelegierten-Versammlung ein, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.
Die Bundesdelegiertenversammlung trifft ihre Entscheidungen, soweit nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(8) Über Beschlüsse der Bundesdelegierten-Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Bundesvorsitzenden und dem/der Anfertigenden zu unterzeichnen ist.

(9) Über Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung der ALfA beinhalten, darf nur abgestimmt werden, wenn sie der Einladung zur Bundesdelegiertenversammlung in vollem Wortlaut beigefügt waren und hierfür ein eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen ist.


§ 8 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem/der:

(a) Bundesvorsitzenden
(b) Ersten Stellvertreter(in)
(c) Zweiten Stellvertreter(in)
(d) Bundesschatzmeister(in)
(e) Bundesschriftführer(in)
(f) bis zu 8 Beisitzern.

Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung.

(2) Bundesvorsitzende/r, Erste/r Stellvertreter/in, Zweite/r Stellvertreter/in, Bundesschatzmeister/in und Bundesschriftführer/in bilden den geschäftsführenden Bundesvorstand.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit von der Bundesdelegiertenversammlung auf drei Jahre gewählt. Erreicht bei einer Wahl zum geschäftsführenden Bundesvorstand kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat(inn)en mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Wahlen gleichrangiger Positionen können in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt werden. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Bundesvorstandsmitglied bleibt bis zur Übergabe seines Amtes an den Nachfolger im Amt. Mitglieder des Bundesvorstandes können mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden bei gleichzeitigem Ersatzvorschlag durch die Bundesdelegiertenversammlung abgewählt werden. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes von seinem Amt zurück oder scheidet es aus anderen Gründen vorzeitig aus, ist der Bundesvorstand berechtigt, bis zur Nachwahl durch die darauf folgende Bundesdelegiertenversammlung einen kommissarischen Nachfolger zu bestimmen. Die Nachwahl durch die Bundesdelegiertenversammlung erfolgt für die restliche Amtszeit des Bundesvorstandes.

(4) Der Bundesvorstand leitet die Geschäfte der ALfA nach Maßgabe der Satzung, der Bundesvereinsordnung und der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht dem geschäftsführenden Bundesvorstand zugewiesen sind, über die Bundesvereinsordnung mit 2/3-Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet über die folgenden Ordnungsmaßnahmen:

a) Verwarnung
b) Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten
c) Enthebung von Ämtern
d) Ausschluss von Mitgliedern

Der geschäftsführende Bundesvorstand vertritt die ALfA nach § 26 BGB. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bundesvorstand im Namen der ALfA abgibt, bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes.

(5) Der Bundesvorstand kann zu seiner Entlastung Beauftragte mit festgesetzten Aufgaben und Geschäftsbereichen bestimmen und zu seiner Beratung Ausschüsse zu inhaltlichen und organisatorischen Fragen einsetzen. Er kann weitere Personen als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand berufen.

(6) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und beschließt über die Bundesvereinsordnung mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Der geschäftsführende Bundesvorstand ist zuständig für:

(a) Beschlussfassung über laufende Angelegenheiten und für dringende und unaufschiebbare Maßnahmen
(b) Aufnahme von Mitgliedern
(c) Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit
(d) Anstellung von neben- und hauptamtlichen Mitarbeitern auf bestehende Stellen und von Aushilfskräften
(e) Anerkennung untergeordneter Verbände
(f) Bestellung von Landesbeauftragten
(g) Aufstellung des Haushaltsplanes

Für die Beschlussfähigkeit gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

(8) Dem Bundesvorstand gehört immer mindestens ein Mitglied der Jugend-ALfA-Gruppen an. An Sitzungen des Bundesvorstandes können die Landesvorsitzenden oder ein anderes vom Landesvorstand zu bestimmendes Mitglied der Landesverbände teilnehmen.


§ 9 Schiedsausschuss

(1) Der Schiedsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen. Die Mitglieder werden von den Ersatzmitgliedern in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen vertreten bzw. ersetzt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Schiedsausschuss entscheidet auf Antrag bei Streitigkeiten, die aufgrund der Vereinstätigkeit und des Mitgliedsverhältnisses zwischen Organen, Untergliederungen und Einzelmitgliedern entstehen.

(3) Alle Einzelmitglieder, Untergliederungen und Organe der ALfA außer der Bundesdelegiertenversammlung sind dem Spruch des Schiedsausschusses unterworfen; eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es nicht. Gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

(4) Das Nähere regelt die Schiedsordnung.


§ 10 Gliederung

Die ALfA ist gegliedert in:
(a) den Bundesverband
(b) die Landesverbände
(c) die Regionalverbände

§ 11 Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind die Organisationen der ALfA in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ein Landesverband ist ein Zusammenschluss der Mitglieder eines Bundeslandes, der auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Regionalverbänden des betroffenen Bundeslandes durch den geschäftsführenden Bundesvorstand anerkannt worden ist und gemäß Satzung und Bundesvereinsordnung der ALfA einen ordentlichen Landesvorstand auf einer Landesmitgliederversammlung gewählt hat. Der Bundesvorstand kann auch Landesverbände anerkennen, die sich über mehrere Bundesländer erstrecken.

(3) Ein Landesverband ist für die inhaltlichen und organisatorischen Fragen seines Bereiches zuständig, soweit sie nicht mehrere Landesverbände betreffen und deshalb vom Bundesverband geregelt werden müssen. Er ist an Satzung, Bundesvereinsordnung, Beschlüsse des Bundesverbandes gebunden und untersteht der Kontrolle der Landesmitgliederversammlung und des Bundesvorstandes. Er verfügt über seine Finanzen eigenverantwortlich und ist dem Bundesvorstand gegenüber zur Abrechnung verpflichtet.

(4) Der Landesvorstand besteht aus dem/der:
(a) Landesvorsitzenden
(b) Ersten Stellvertreter(in)
(c) Zweiten Stellvertreter(in)
(d) Landesschatzmeister(in)
(e) Landesschriftführer(in)
(f) bis zu 8 Beisitzern.

Er wird durch die Landesmitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Übrigen gilt § 8 sinngemäß, soweit er nicht ausschließlich auf den Bundesvorstand anwendbar ist.

(5) Der geschäftsführende Landesvorstand ist zuständig für:

(a) Abstimmung mit dem Bundesvorstand in allen grundsätzlichen Fragen
(b) Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit
(c) Zustimmung zur Anerkennung von Regionalverbänden
(d) Haushaltsplanung und Abrechnung gegenüber dem Bundesvorstand.

(6) Der Landesverband entsendet auf je angefangene 500 seiner Mitglieder einen Delegierten, mindestens jedoch zwei Delegierte zur Bundesdelegiertenversammlung. Die Delegierten werden mit einfacher Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Als Grundlage für die Festsetzung der Anzahl der Delegierten gilt die Mitgliederzahl vom 1. Januar des jeweiligen Jahres. Der/die Landesverbandsvorsitzende ist kraft Amtes Delegierte/r im Rahmen dieser Regelung. Im Verhinderungsfall kann ihn/sie der/die Stellvertreter/in vertreten.

(7) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Landesvorstand lädt hierzu unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher ein, die Einladung kann in einer Publikation der ALfA erfolgen, die alle Mitglieder erhalten. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist auf Antrag des Bundesvorstandes, des Landesvorstandes oder mindestens eines Zehntels der Landesverbandsmitglieder einzuberufen. Der Antrag erfolgt unter Angabe des Grundes an den Landesvorstand.

(8) Die Auflösung eines Landesverbandes durch den Bundesvorstand erfolgt auf Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden oder nach Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung mit zwei Dritteln der Anwesenden.

(9) In Bundesländern, in denen noch kein ALfA-Landesverband besteht, kann der geschäftsführende Bundesvorstand bis zu drei Personen als Landesbeauftragte einsetzen. Der/die Landesbeauftragte/n ist/sind insbesondere für die Betreuung und Gründung von Regionalverbänden zuständig. Er/Sie ist/sind dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich.


§ 12 Regionalverbände

(1) Regionalverbände sind die gleichberechtigten Organisationen der ALfA in Orten, Städten und Regionen innerhalb festgelegter Grenzen, die den kommunalen Grenzen entsprechen sollen.

(2) Ein Regionalverband ist ein Zusammenschluss von mindestens sieben Mitgliedern der ALfA, die auf schriftlichen Antrag eine schriftliche Anerkennung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand erhalten haben und gemäß der Satzung der ALfA einen Regionalvorstand gewählt haben. Sofern der Regionalverband in einem Bundesland mit Landesverband liegt, ist für die Anerkennung die Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes erforderlich.

(3) Ein Regionalverband ist für die inhaltlichen und organisatorischen Fragen seines Bereiches zuständig, soweit sie nicht von übergeordneten Gliederungen geregelt werden müssen. Alle weiteren Verfahrensregelungen werden landeseinheitlich durch eine Landesverfahrensordnung gemäß Bundesvereinsordnung und Satzung festgelegt. Besteht in dem betreffenden Bundesland noch kein anerkannter Landesverband, entscheidet der Bundesvorstand über eine entsprechende Ordnung. Der Regionalverband verfügt über seine Finanzen eigenverantwortlich und ist dem Bundesvorstand gegenüber zur Abrechnung verpflichtet.

(4) Der Regionalvorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden sowie aus zwei bis sechs weiteren Mitgliedern, die von der Regionalmitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf längstens drei Jahre gewählt werden. Die Regionalmitgliederversammlung entscheidet über die Dauer der Wahlperiode, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre betragen darf. Über die Anzahl der weiteren Mitglieder des Regionalvorstandes entscheidet die Regionalmitgliederversammlung. Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden von der Regionalmitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Regionalverbandsvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann auf Vorschlag von mindestens drei Regionalverbandsmitgliedern oder des Landesvorstandes bzw. des Landesbeauftragten der/die Bundesvorsitzende kommissarisch eine/n Nachfolger/in bestellen, sofern ein/e Stellvertreter/in nicht bestellt wurde.

(5) Der Regionalverband entsendet auf je angefangene 50 seiner Mitglieder einen Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung. Die Delegierten werden in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit durch die Regionalmitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Als Grundlage für die Festsetzung der Anzahl der Delegierten gilt die Mitgliederzahl vom 1. Januar des jeweiligen Jahres. Die Vorsitzenden der Regionalverbände sind Delegierte kraft Amtes. Ihr Mandat wird auf die Gesamtzahl der Delegierten eines Regionalverbandes angerechnet.

(6) Die Regionalmitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Regionalvorstand lädt hierzu schriftlich mindestens eine Woche vorher ein.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.3.1986 in Augsburg.
Änderungen beschlossen von den Bundesdelegiertenversammlungen 1989 vom 31.3.-2.4.1989, 1991 vom 28.-30.6.1991, 1992 vom 27.-29.3.1992, 1993 vom 7.-9.5.1993 jeweils in Königswinter und 2005 vom 10. - 12.6.2005 in Fulda.

Die Satzungsänderungen von 1994 vom 27.-29.5.1994, 1996 vom 26.-28.4.1996, 2000 vom 31.3. - 2.4.2000 in Königswinter und 2007 vom 12. - 13.5.2007 in Fulda wurden noch nicht ordnungsgemäß beim Registergericht Augsburg angemeldet und deshalb nicht ins Vereinsregister eingetragen. Deshalb wurde bei der Bundesdelegiertenversammlung vom 30.5.-1.6.2008 in Fulda die Satzung insgesamt neu beschlossen.

Weitere Änderungen wurden beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung 2010 vom 8. Mai 2010 in Fulda.

Stand: Mai 2010