Leihmutterschaft zwischen Verbot, Verdrängung und rechtlicher Klärung
Wie strategische Prozessführung rechtliche Grauzonen sichtbar macht
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten – und doch längst Realität. Kinderwunschmessen, internationale Agenturen und politische Reformdebatten lassen eine verbotene Praxis zunehmend zur Normalität werden. Der Beitrag zeigt, wie strategische Prozessführung diese Grauzonen sichtbar macht und warum der Beschluss des OVG NRW vom Dezember 2025 ein juristischer Wendepunkt im Schutz von Frauen und Kindern ist.
Von Eva Engelken, Gründerin und Vorsitzende Frauenheldinnen e. V.
- Verboten – und doch präsent
Leihmutterschaft und Eizellspende sind in Deutschland in zentralen Ausprägungen strafbewehrt verboten. Strafbar ist insbesondere die Mitwirkung von Angehörigen der Heilberufe sowie die Werbung, Vermittlung und Anbahnung von Leihmutterschaften.[1]
Diese Verbote beruhen auf der gesetzgeberischen Wertentscheidung, dass Schwangerschaft und Geburt nicht zu Dienstleistungen und Kinder nicht zu Vertragsobjekten werden sollen. Gleichwohl ist Leihmutterschaft seit Jahren faktisch in Deutschland präsent – nicht als medizinische Praxis, sondern in den Medien und als Geschäftsmodell. Sichtbar wird dies auf sogenannten Kinderwunschmessen wie „Wish for a Baby“ oder „Men Having Babies“, auf denen Wege eröffnet werden, ein Kind durch eine Ersatzmutter im Ausland austragen zu lassen und es anschließend rechtlich zuzuordnen.
Damit stellen sich zwei juristische Kernfragen:
- Wie kann eine verbotene Praxis gesellschaftlich und wirtschaftlich derart normalisiert auftreten?
- Welche rechtlichen Instrumente sind geeignet, diese Normalisierung zu begrenzen und geltendem Recht wieder zur Durchsetzung zu verhelfen?
- Kinderwunschmessen als operative Schnittstelle
Nach außen treten die Messen als Informationsformate für Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch auf. Tatsächlich fungieren sie – jedenfalls nach der durch Testbesucher dokumentierten Praxis – als Werbe-, Beratungs- und Anbahnungsräume eines internationalen Netzwerks aus Agenturen, Kliniken und sonstigen Dienstleistern. Der zentrale Mechanismus besteht darin, dass nicht „Leihmutterschaft in Deutschland“ angeboten wird, sondern Organisation, Vorbereitung, Vertrags- und Prozessmanagement für eine Durchführung in Staaten, in denen sie legal ist.
- Der Schritt ins Recht (seit Oktober 2025)
Bislang wurden Kinderwunschmessen stets von den Behörden durchgewunken. Seit Oktober 2025 hat Frauenheldinnen e. V. erstmals ein systematisches juristisches Vorgehen dagegen eingeleitet. Der Ausgangspunkt war die „Wish for a Baby“ in Köln im Oktober 2025. Der entscheidende Schritt war ein verwaltungsrechtlicher Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Messe, der schließlich zum Oberverwaltungsgericht führte. Das Ziel war die Nachschärfung der Genehmigungsauflagen, die die Stadt Köln ablehnte. Es folgte ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln, der auch abgelehnt wurde, worauf Frauenheldinnen e. V. und eine weitere Privatperson Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster einlegten.
- Politische Normalisierung und gesetzgeberische Anschlussfähigkeit
Die Auseinandersetzung findet nicht im luftleeren Raum statt. Seit der Einsetzung der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin wird Leihmutterschaft politisch neu gerahmt. Der Abschlussbericht von 2024 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Legalisierung von Eizellspende und „altruistischer“ Leihmutterschaft in Deutschland verfassungsrechtlich möglich sein könne, sofern Schutzvorkehrungen für Leihmutter, Eizellspenderin und Kinder vorgesehen werden.[2]
Eine Kleine Anfrage der AfD adressierte die Umsetzungsabsichten der Bundesregierung[3] und fragte, ob erwogen werde, im Ausland durchgeführte Leihmutterschaften unter Strafe zu stellen – wie in Italien diskutiert. Die Antwort der Bundesregierung vom Oktober 2025 ließ offen, ob und wann ein Gesetzgebungsverfahren folgen wird.[4]
In diesem Umfeld wirken Kinderwunschmessen als Katalysatoren: Sie schaffen soziale Tatsachen und kreieren Erwartungshorizonte, die politischen Druck zur „Regelung“ einer eigentlich verbotenen Praxis erzeugen. „Altruistische“ Modelle fungieren dabei als Türöffner – die Voraussetzungen, Strukturen und Risiken einer Legalisierung liegen längst in der Schublade.[5]
- Der Beschluss des OVG NRW als juristischer Gegenanker
Die juristische Gegenwehr richtet sich nicht nur gegen einzelne Anbieter, sondern gegen die schleichende Umdeutung eines Schutzverbots in ein Zugangsrecht. Das macht den Beschluss des OVG NRW vom 10. Dezember 2025[6] zu einem markanten Gegenakzent zur gesellschaftlichen Normalisierung. Die Begründung arbeitet die gesetzgeberische Missbilligung der Leihmutterschaft heraus – wegen der Risiken für das Kindeswohl und der Konfliktlage der sogenannten gespaltenen Mutterschaft, also einer auf bis zu drei Frauen verbreiterten Mutterschaft (Eizellspenderin, „Gebär-Mutter“ und rechtliche Bestellmutter).
Prozesstaktisch noch wichtiger ist die dogmatische Klarstellung des OVG zur Drittschutzproblematik. Das Gericht postulierte, dass die Verbotsnormen aus dem Embryonenschutzrecht und dem Adoptionsvermittlungsrecht drittschützende Wirkung für bestimmte, klar abgrenzbare Personengruppen entfalten können. Und zwar insbesondere für betroffene Kinder, Ersatzmütter und gegebenenfalls Bestelleltern.
Taktisch klug hatte unser Anwalt Dr. Jonas Jacob, Frowein und Partner, beantragt, den ursprünglichen Eilantrag für erledigt zu erklären, weil die Messe vorbei war, und zugleich die Kosten angemessen zu quoteln, was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Antrag und Antragsbefugnis erforderte. Der Plan ging auf, denn das OVG NRW machte wegweisende Ausführungen zur Klagebefugnis und öffnete damit den Weg für künftige, hoffentlich erfolgreiche Klagen gegen Kinderwunschmessen. Geplant ist, dass der Verein Frauenheldinnen in Kürze eine Frau, die als potenzielle Bestellmutter auf der Messe angesprochen wurde, als Klägerin einer Fortsetzungsfeststellungsklage unterstützen wird.
Ergänzend kann das Wettbewerbsrecht (UWG) als Hebel gegen unlautere, rechtswidrige Werbung in Betracht kommen. Hier sind ausschließlich Mitbewerber der Messeaussteller klagebefugt.
Der Beschluss des OVG NRW zeigt, dass die Verbote zur Leihmutterschaft keine bloßen Programmsätze sind. Sie können – richtig genutzt – der schleichenden Normalisierung einer verbotenen Praxis wirksam entgegentreten.
[1] Übersicht zu strafbaren Konstellationen und zur gesetzlichen Systematik: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 8 – 3000 – 025/25 (09.05.2025), Zur gesetzlichen Regelung der Leihmutterschaft in Deutschland, S. 2 ff. https://www.bundestag.de/resource/blob/1087308/WD-8-025-25-pdf.pdf
[2] Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, Kurzbericht 2024, S. 27 ff.: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/238404/ce8f961e7a8737fecf260993f92baf44/kurzbericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf
[3] BT-Drucksache 21/1874 (Kleine Anfrage des AfD), Umgang der Bundesregierung mit dem Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, PDF: https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101874.pdf.
[4] DT-Drucksache 21/2195 (Antwort der Bundesregierung) zur Drs. 21/1874, PDF: https://dserver.bundestag.de/btd/21/021/2102195.pdf.
[5] Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 20(13)132a, Hintergrundinformationen zum Fachgespräch des Familienausschusses am 16.10.2024, Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (Universität Konstanz): Passage zu „Empfehlungen Altruistische Leihmutterschaft (AG 2)“ https://www.bundestag.de/resource/blob/1059026/Anlagenkonvolut-77-Sitzung.pdf
[6] 4 B 1242/25 Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2025, als Pdf eingestellt unter: https://www.frauenheldinnen.de/wp-content/uploads/2025/12/4000-2025-1227051_Einstellungsbesch_geschwaerzt.pdf








