Einfach mal zu Ende denken
»Universell«, »unveräußerlich«, »unverzichtbar«, »unteilbar«: Warum der selbstbestimmte Abbruch einer Schwangerschaft unmöglich ein Menschenrecht sein kann
In der deutschen Debatte um die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs, aber auch in vergleichbaren Debatten in anderen Ländern, wird immer wieder die Behauptung kolportiert, es gäbe ein »Menschenrecht« auf einen »selbstbestimmten Abbruch einer Schwangerschaft«. Selbstverständlich gibt es mehr als einen Weg, diese These zu prüfen. Aber einer von ihnen besteht darin, zunächst sämtliche der in ihr enthaltenen Begriffe zu klären. Wer sich dabei von hinten nach vorne arbeitet, wird zunächst fragen, was es eigentlich bedeutet, wenn von »Menschenrechten« die Rede ist. Denn dass es derer mehrere geben muss, zeigt der dem Begriff »Menschenrecht« vorangestellte unbestimmte Artikel »ein« bereits an. Der selbstbestimmte Abbruch einer Schwangerschaft kann folglich nicht das einzige Menschenrecht sein. Die wohl bekannteste Sammlung von »Menschenrechten« findet sich in der »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte« (AEMR) der 1945 gegründeten Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. Sie besteht aus 30 Artikeln und einer vorangestellten Präambel. In den Artikeln 1 bis 28 werden verschiedene Menschenrechte postuliert und näher bestimmt. Artikel 29 behandelt »Grundpflichten und Einschränkungen«. Artikel 30 enthält eine »Auslegungsvorschrift«. Einige Artikel deklamieren gleich mehrere Menschenrechte. (…)
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