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Stellungnahme der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. zum Bericht „The Hate Review“ von Forbidden Colours

Blog

Augsburg, im Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Brüsseler Organisation Forbidden Colours hat Ende September 2026 den Bericht „The Hate Review: How the Anti-Gender Movement Spread Across Europe, 2000–2025“ veröffentlicht. Die ALfA wird darin auf Seite 167 als „älteste und größte Mitgliedsorganisation“ des Bundesverbands Lebensrecht namentlich aufgeführt – als Teil eines europaweiten „Anti-Gender“-Netzwerks, dem der Titel des Berichts das Etikett „Hass“ anheftet.
  • „The Hate Review“ ist keine wissenschaftliche Studie, sondern ein Lobbypapier: Verfasst hat ihn der Lobby-Verantwortliche der Organisation, er erfasst nach eigener Aussage nur eine Seite, seine Punktwerte sind Werturteile der Verfasser, und seine Gutachter stammen überwiegend aus dem Aktivistenumfeld.
  • Der Bericht beschreibt Mitbürger, die eine andere Überzeugung vertreten, in der Sprache der Seuchenmedizin: als „Kontamination“, „Viruslast“, „chronische Infektion, die nie abheilt“ und als vielköpfige „Hydra“. Als Ziel nennt er die „Dekontaminierung Europas“.
  • Diese Bildsprache – der politische Gegner als Krankheitserreger im Körper der Gesellschaft, der ausgemerzt werden muss – hat in Europa eine Geschichte. Sie war das Grundvokabular des Nationalsozialismus und des Bolschewismus. Wir setzen Forbidden Colours damit nicht gleich. Aber wir sagen deutlich: Wer Andersdenkende pathologisiert, verlässt den Boden des demokratischen Streits.
  • Der Bericht erfasst legale, friedliche und grundrechtlich geschützte Tätigkeiten – Gespräche mit Abgeordneten, Petitionen, einen Schweigemarsch mit Kreuzen, ein ökumenisches Gebet, eine Beratungshotline für Schwangere – als Symptome einer Krankheit. Damit greift er die Rede-, Meinungs- und Religionsfreiheit an.
  • Die ALfA fordert Forbidden Colours zur Rücknahme der pathologisierenden Sprache auf und fordert alle öffentlichen Geldgeber auf, die Unterstützung und Förderung von Berichten und Organisationen zu überprüfen, die rechtmäßig handelnde Bürgerinnen und Bürger als Seuchenherd darstellen.

Worum es geht

Forbidden Colours versteht sich nach eigener Darstellung als Organisation, die „Anti-Rights- und Anti-Demokratie-Akteure“ beobachtet. Der Bericht, verfasst von Vincent Reillon, beansprucht, auf mehr als 3.200 „Elementen“ aus 47 Ländern zu beruhen (Forbidden Colours, The Hate Review). Gefördert wird Forbidden Colours derzeit unter anderem vom belgischen Außenministerium und der König-Baudouin-Stiftung, in der Vergangenheit auch vom Erasmus+-Programm der Europäischen Kommission (Forbidden Colours, Donors). Bereits 2024 hatte die Organisation die EU-Kommission aufgefordert, im CERV-Förderprogramm eigene Ausschreibungen für die „Beobachtung und Bekämpfung“ sogenannter Anti-Gender-Bewegungen einzurichten (Forbidden Colours, Bericht zur Europawahl 2024).

Entscheidend ist die Definition. Zur „Anti-Gender-Bewegung“ zählt der Bericht ausdrücklich „alle Akteure, die Aktivitäten durchführen, um reproduktive Rechte […] einzuschränken oder anzugreifen“ – und zwar „nicht aufgrund einer erklärten Überzeugung oder Zugehörigkeit, sondern aufgrund der Handlungen, die sie vornehmen“ (S. 4). Wer sich also für den Schutz des ungeborenen Kindes einsetzt, gehört per Definition dazu, gleich wie friedlich, rechtstreu und demokratisch er handelt. Diese Bewegung wird zugleich als „Bedrohung für Demokratie und Rechtsstaat“ eingestuft (S. 1).

Bemerkenswert ist dabei: Die Position der ALfA entspricht dem, was das Bundesverfassungsgericht 1993 festgestellt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, „menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen“; Abtreibung muss „für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen“ werden (BVerfGE 88, 203, Leitsätze 1 und 4). Ein Bericht, der diese verfassungsrechtliche Grundposition als Teil einer europäischen „Kontamination“ führt, stellt nicht nur die ALfA, sondern die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts als pathologisch dar.

Ein Lobbypapier, keine wissenschaftliche Studie

„The Hate Review“ tritt mit dem Anspruch einer Forschungsarbeit auf: mit Datensatz, Punktwerten, Diagrammen, Fußnoten und „Peer Reviewern“. Misst man den Bericht an den üblichen Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens – Unabhängigkeit, Ergebnisoffenheit, ausgewogene Datengrundlage, nachvollziehbare Bewertung, unabhängige Begutachtung und neutrale Begriffe –, so erfüllt er keine davon. Er ist eine Kampagnenpublikation einer Interessenorganisation. Das lässt sich am Bericht selbst belegen.

  1. Der Autor ist der Lobbyist der Organisation. Vincent Reillon wird im Impressum als „Senior Advocacy and Policy Officer“ vorgestellt, der die Lobby- und Politikarbeit von Forbidden Colours „insbesondere gegenüber den Institutionen der Europäischen Union und den nationalen Regierungen“ leitet. Zugleich leitet er das „Monitoring der Anti-Gender-Bewegung“ (Impressum). Derselbe Mann, der bei EU und Regierungen für bestimmte politische Ziele wirbt, bewertet also, wie gefährlich deren Gegner sind. Herausgeber ist nicht eine Universität, ein Forschungsinstitut oder ein Fachverlag, sondern Forbidden Colours selbst. Die Organisation beschreibt sich als darauf spezialisiert, „Akteure zu beobachten“, und als „maßgeblich im Kampf gegen Anti-LGBTIQ+-Initiativen“ (Impressum).
  2. Das Ergebnis stand vorher fest. Der Bericht sagt offen, wozu er dient: „Forbidden Colours widmet sich der Bekämpfung der Anti-Gender-Bewegung in Europa“, und um das wirksam zu tun, müsse man sie zuerst verstehen (S. 3). Der Bericht sei aus einer „Überzeugung“ entstanden, die man „durch systematische Forschung bestätigt“ sehen wollte (S. 3). Erklärtes Ziel ist es, „Alarm zu schlagen“ (S. 3). Wissenschaft prüft eine Frage ergebnisoffen. Dieser Bericht dagegen sucht Belege für ein Urteil, das bereits gefällt war, und für einen Kampf, der bereits geführt wird.
  3. Erfasst wird nur eine Seite. Der Bericht räumt ein, dass seine Daten „nur Aktivitäten erfassen, die von der Anti-Gender-Bewegung selbst ausgehen“, und dass er „die Lage aus der Sicht der Anti-Gender-Akteure“ abbildet (S. 4). Es gibt keine Vergleichsgröße, keine Gegenprobe und keine Erfassung der Gegenseite: weder Blockaden friedlicher Versammlungen noch Angriffe auf Kirchen und Beratungsstellen, weder Kampagnen gegen Lebensrechtler noch staatliche Förderprogramme für die eigene Seite. Hinzu kommt die Definition: Zur „Bewegung“ gehört jeder, der Aktivitäten zur Einschränkung „reproduktiver Rechte“ unternimmt (S. 4). Damit ist jede Lebensrechtsorganisation per Definition Teil des Problems, bevor auch nur ein Datensatz erhoben wurde. Dass die Zahlen steigen, ist unter diesen Voraussetzungen kein Befund, sondern eine Folge der Methode.
  4. Die Punktwerte sind Werturteile der Verfasser. Die zentralen Werte für „Kontamination“ und „Wirkung“ beruhen nicht auf Messung. Der Bericht selbst nennt sie ein „Expertenurteil – eine qualitative Einschätzung“, die „keine mechanische Funktion“ der erfassten Ereignisse sei (S. 5). Die einzelnen Dimensionen werden zudem mit „unterschiedlichen Koeffizienten“ gewichtet (S. 5), die ebenfalls von den Verfassern festgelegt werden. Wer bewertet, wer gewichtet und wer die Schlussfolgerungen zieht, ist ein und dieselbe Organisation. Ein Leser kann die farbigen Landkarten deshalb nicht überprüfen; er muss ihnen glauben.
  5. Die Gutachter kommen überwiegend aus dem Aktivistenumfeld. Die als „Peer Reviewer“ bezeichneten Personen haben die Länderkapitel durchgesehen, nicht die Methode (Impressum). Unter ihnen sind zwar auch einzelne Wissenschaftler, aber zahlreiche Funktionäre von Interessenverbänden. Einige Beispiele: Kerstin Thost, Pressesprecherin des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt (LSVD⁺); Klementyna Suchanow, Mitgründerin der polnischen Abtreibungsrechts-Protestbewegung „Ogólnopolski Strajk Kobiet“ (Wikipedia); Florin Buhuceanu von der rumänischen LGBT-Organisation ACCEPT (Adevărul); Florian Vock, SP-Politiker und Vorstandsmitglied des Schweizer Verbands Pink Cross (Pink Cross). Das ist keine unabhängige Begutachtung, sondern eine Abstimmung unter Verbündeten. Ein Teil der Mitarbeiter bleibt zudem ganz anonym (Impressum).
  6. Die Begriffe sind Kampfbegriffe, die Schlussfolgerungen Forderungen. Schon der Titel „The Hate Review“ ordnet friedliche Mitbürger dem „Hass“ zu, ohne dass der Bericht definiert, was „Hass“ sein soll. An die Stelle neutraler Analysebegriffe treten „Kontamination“, „Viruslast“ und „Hydra“. Am Ende steht keine Diskussion von Grenzen und Unsicherheiten, sondern eine politische Forderung: „Aufmerksamkeit und Ressourcen“ müssten der „tatsächlichen Anti-Gender-Kontamination folgen“ (S. 28), und Europa müsse mit seiner „Dekontaminierung“ beginnen (S. 1). Die Internetseite des Berichts fordert dazu auf, ihn „mit Entscheidungsträgern, Journalisten, Plattformen und Organisationen zu teilen, die handeln können“ (Forbidden Colours). Bereits 2024 hatte die Organisation eigene EU-Förderlinien für das „Monitoring“ solcher Bewegungen verlangt (Forbidden Colours, Bericht zur Europawahl 2024). Der Bericht liefert die Begründung für genau diese Forderung – an eine Förderstruktur, von der die herausgebende Organisation selbst profitieren würde.

Fazit: Forbidden Colours hat jedes Recht, seine politischen Ziele zu vertreten. Nicht in Ordnung ist es, ein Lobbypapier als wissenschaftliche Untersuchung auszugeben. Politik, Verwaltung und Medien sollten „The Hate Review“ als das behandeln, was es ist: als Positionspapier einer Partei in einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung, nicht als neutrale Datengrundlage für Förderentscheidungen, Lagebilder oder Gesetzgebung.

Die Sprache des Berichts: Menschen als Krankheitserreger

Der Bericht wählt seine Bilder nicht beiläufig. Sie ziehen sich als tragende Begriffe durch das gesamte Werk. Die folgenden Zitate stammen aus der Einleitung und der Schlussfolgerung (Übersetzung ALfA):

Originalzitat Deutsche Übersetzung Seite
„the lowest band of anti-gender contamination“ „das niedrigste Band der Anti-Gender-Kontamination“ 1
„engaging now in the long-term work of the decontamination of Europe — denouncing and opposing the anti-gender movement’s actors, mobilisation and narratives at their roots“ „sich jetzt an die langfristige Arbeit der Dekontaminierung Europas machen – die Akteure, die Mobilisierung und die Narrative der Anti-Gender-Bewegung anprangern und an ihren Wurzeln bekämpfen“ 1
„close to that between a viral load and the symptoms it produces“ „vergleichbar mit dem Unterschied zwischen einer Viruslast und den Symptomen, die sie hervorruft“ 5
„contamination behaves like a chronic infection that never clears“ „Kontamination verhält sich wie eine chronische Infektion, die nie abheilt“ 8
„the fever can break, but the contamination that provoked it may remain untreated“ „das Fieber kann sinken, aber die Kontamination, die es verursacht hat, bleibt womöglich unbehandelt“ 8
„The fever breaks; the infection is untreated. High contamination is stored danger.“ „Das Fieber sinkt; die Infektion bleibt unbehandelt. Hohe Kontamination ist gespeicherte Gefahr.“ 28
„not a resilient country, it is a loaded one“ „kein widerstandsfähiges Land, sondern ein geladenes“ 9
„the image of the ‚hydra‘ […] a creature of many movable heads […] yet belong to one body“ „das Bild der ‚Hydra‘ […] ein Wesen mit vielen beweglichen Köpfen […], die doch zu einem Körper gehören“ 19
„the strongest possible argument for prevention over cure“ „das stärkste denkbare Argument für Prävention statt Heilung“ 29

Drei Merkmale dieser Sprache verdienen Aufmerksamkeit.

Erstens: Der Andersdenkende ist kein Gesprächspartner, sondern ein Erreger. Mit einem Virus diskutiert man nicht, man widerlegt es nicht, man schließt mit ihm keinen Kompromiss. Man isoliert es und beseitigt es. Wer eine politische und ethische Position in den Begriffen einer Infektion beschreibt, möchte keine auf Logik und Argumenten basierte Auseinandersetzung, sondern betreibt Polemik.

Zweitens: Die Krankheit heilt nie von selbst. Der Bericht betont, „kein einziges Land“ habe in 25 Jahren einen Rückgang der „Kontamination“ erlebt (S. 8). Wenn eine Überzeugung als chronische Infektion gilt, die durch keinen Wahlausgang und keine Debatte verschwindet, dann bleibt logisch nur die „Behandlung“ – die „Dekontaminierung“. Was das konkret für Menschen, Vereine und Kirchengemeinden bedeuten soll, sagt der Bericht nicht, kann aber vermutetet werden: mindestens soll die Möglichkeit für Andersdenkende, sich irgendwie zu äußern oder politisch zu betätigen, gründlich ausgeräumt werden. Es stellt sich die Frage, wie verfahren wird, wenn diese Andersdenkenden nicht bereit sind, freiwillig auf ihre Menschenrechte (Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Redefreiheit) zu verzichten. Dass dazu nichts gesagt wird, beruhigt nicht, vor allem nicht, wenn man die weiteren sprachlichen Bilder, die genutzt werden, betrachtet.

Drittens: Die Hydra muss getötet werden. Der Bericht entnimmt das Bild der Fachliteratur (Corrêa, Paternotte, House, „Dr Frankenstein’s Hydra“, 2023) und betont damit, dass ganz unterschiedliche Menschen – Bischöfe, Elterninitiativen, Frauenrechtlerinnen, Lebensrechtler, Parteien – „zu einem Körper gehören“. In der griechischen Mythologie wird die Hydra erschlagen, ihre Köpfe werden abgeschlagen und die Stümpfe ausgebrannt, damit nichts nachwächst. Nur so kann man ihr Herr werden. Der Bericht selbst nennt in seinem Deutschland-Kapitel neonazistische Gruppen, die CSD-Veranstaltungen angreifen, im selben Atemzug mit der ALfA, ihrer Beratungshotline für Schwangere und ihrem politischen Engagement (S. 165–168). Friedliche Bürger, die sich für das Lebensrecht, die Menschenwürde und die Menschenrechte aller Menschen einsetzen, werden so nicht nur auf eine Stufe gestellt mit Personen, die vor Gewalttaten nicht zurückschrecken, sondern es wird gefordert, sie genauso zu behandeln: Man muss sie ausrotten.

Ein Vokabular mit Geschichte

Vorweg: Die ALfA setzt Forbidden Colours weder mit dem Nationalsozialismus noch mit dem Kommunismus gleich, und wir unterstellen den Autoren keine Gewaltabsicht. Uns geht es um die Denkfigur, die eine Sprache transportiert, und um ihre Folgen. Gerade in Deutschland haben wir die Pflicht, die Sprache der Entmenschlichung zu erkennen, wo immer sie auftaucht, auch wenn sie im Gewand der Menschenrechte daherkommt.

Die Vorstellung, die Gesellschaft sei ein Körper, der von einem fremden Erreger befallen ist und von ihm gereinigt werden muss, gehört zum Kernbestand totalitärer Rhetorik.

Im Nationalsozialismus wurde diese Metaphorik systematisch eingesetzt. Hitler schrieb in „Mein Kampf“ über Kunst und Presse seiner Gegner: „Das war Pestilenz, geistige Pestilenz, schlimmer als der Schwarze Tod von einst, mit der man da das Volk infizierte“ (bpb, Gemeinfrei: „Mein Kampf“). Heinrich Himmler sprach in seiner Posener Rede vom 4. Oktober 1943 über den Massenmord an den Juden mit den Worten: „Wir wollen nicht am Schluss, weil wir einen Bazillus ausrotteten, an dem Bazillus krank werden und sterben. Ich werde niemals zusehen, dass hier auch nur eine kleine Fäulnisstelle entsteht oder sich festsetzt. Wo sie sich bilden sollte, werden wir sie gemeinsam ausbrennen“ (1000dokumente.de, Posener Rede).

Im Bolschewismus findet sich dieselbe Denkfigur. Lenin formulierte im Dezember 1917 in „Wie soll man den Wettbewerb organisieren?“ als „gemeinsames, einheitliches Ziel“ die „Säuberung der russischen Erde von allem Ungeziefer, von den Flöhen – den Gaunern, von den Wanzen – den Reichen usw. usf.“ (https://www.lpb-bw.de/oktoberrevolution-1917). Die Konrad-Adenauer-Stiftung hält fest, Lenin habe sich dabei „ähnlich menschenverachtender Ausdrucksweisen wie später Rechtsextremisten“ bedient; ausgewählte Gruppen wurden zu „Parasiten“ und „Volksfeinden“ erklärt (KAS, Falsche Vorbilder: Lenin). Auch die Hydra war ein Leitbild der frühen Sowjetpropaganda: Der Grafiker Alexander Apsit zeichnete 1918/19 einen Arbeiter, der mit der Keule auf die „vielköpfige Hydra der Konterrevolution“ einschlägt – ihre Köpfe sind der Zar, ein Offizier, ein Kapitalist und ein Geistlicher (Bookvica, Agitationsbroschüre mit Apsit-Illustration).

Die gemeinsame Denkfigur

Merkmal NS-Sprache Kommunistische Sprache „The Hate Review“
Gegner als Krankheit „Pestilenz“, „Bazillus“ „Ungeziefer“, „Parasiten“ „Kontamination“, „Viruslast“, „chronische Infektion“
Gesellschaft als Körper „Volkskörper“, „Fäulnisstelle“ Klassenkörper, der von „schädlichen Elementen“ befreit wird Länder sind „kontaminiert“ oder „geladen“; Fieber und Symptome
Vielfalt der Gegner als ein Ungeheuer „Weltverschwörung“ „Hydra der Konterrevolution“ (Zar, Offizier, Kapitalist, Geistlicher) „Hydra“ mit vielen Köpfen, „ein Körper“
Lösung „ausbrennen“, „ausrotten“ „Säuberung“ „Dekontaminierung Europas“, „an den Wurzeln“ bekämpfen
Prävention vor jeder Tat Verfolgung nach Zugehörigkeit Verfolgung nach „Klassenlage“ und Gesinnung „Prävention statt Heilung“; Handeln, „bevor“ eine Wahl etwas ändert

 

Wer Sprache auf diese Weise einsetzt, verwandelt Mitbürger in einen pathologischen Befund. Ist seine Haltung, seine Überzeugung erst einmal als „Kontamination“ eingestuft, hat er seinen Anspruch verloren, als gleichberechtigter Teilnehmer am demokratischen Gespräch gehört zu werden. Gerade die deutsche Geschichte lehrt uns, besonders vorsichtig zu sein: Allzu schnell folgen auf sprachliche Entgleisungen entgleiste Handlungen.

Eine vorweggenommene Immunisierung

Der Bericht kennt diesen Einwand bereits und hat ihn vorsorglich entschärft. Er führt es als eines der typischen „Narrative“ der Bewegung, dass „Gender-Ideologie“ als Totalitarismus dargestellt werde, „als Kommunismus, als Marxismus, als Nazismus“, und dass sich die Akteure als „verfolgte Partei“ darstellten, „zum Schweigen gebracht durch Gleichstellungsrecht und kriminalisiert für ihr Gewissen“ (S. 24). Auch die Klage über „Gleichstellungsrecht als Angriff auf Rede- und Gewissensfreiheit“ wird als Narrativ katalogisiert (S. 25).

Damit ist ein geschlossenes System entstanden: Wer der Diagnose widerspricht, bestätigt sie. Wer sich auf die Meinungsfreiheit beruft, liefert ein weiteres „Element“ für die Datenbank. Eine These, die jede Kritik an ihr als Symptom der Krankheit deutet, ist nicht mehr widerlegbar – und damit keine wissenschaftliche Aussage mehr, sondern ein Glaubenssatz. Das hindert uns nicht daran, offen und deutlich dem Bericht und seiner Einordnungen zu widersprechen.

Angriff auf die Redefreiheit: Wer spricht, wird erfasst

Die Redefreiheit schützt das Recht, sich öffentlich zu äußern, sich zu versammeln, Petitionen einzureichen und Abgeordnete anzusprechen. Genau diese Tätigkeiten zählt der Bericht als „Elemente“ der Kontamination. Er erfasst ausdrücklich „einen Protest oder eine Kampagne, eine Petition“ und „das Entstehen einer Organisation“ (S. 4). Über die ALfA hält er fest, sie betreibe „direktes Lobbying bei Abgeordneten“ (S. 167). Was in jeder Demokratie eine Selbstverständlichkeit ist – und was die ALfA transparent im Lobbyregister des Deutschen Bundestages offenlegt (Lobbyregister, Eintrag R007257) –, wird hier zum Krankheitszeichen.

Besonders deutlich wird dies beim Marsch für das Leben. Der Bericht beschreibt ihn selbst als „schweigende Prozession“ mit tausend weißen Kreuzen, einer Kundgebung und einem „ökumenischen Abschlussgottesdienst“ (S. 165). Er bezeichnet ihn dennoch als „älteste und dauerhafteste Form der Anti-Gender-Straßenmobilisierung“. Die 5000 Gegendemonstranten – eine Zahl, die jeder Grundlage entbehrt –  werden ohne jede Bewertung notiert (S. 165), die sich jährlich wiederholenden Versuche, den Marsch durch Sitzblockaden zum Erliegen zu bringen, finden gar keine Erwähnung. Die Verhinderung einer angemeldeten Versammlung ist offenbar kein Problem für die Demokratie – die friedliche Versammlung selbst schon.

Auch die stillen Gebetswachen werden als Bedrohung geführt. Der Bericht kritisiert, dass der Fall Pforzheim „instrumentalisiert“ worden sei (S. 165). Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht 2023 bestätigt, dass es „in einer pluralistischen Gesellschaft kein Recht darauf [gibt], von der Konfrontation mit abweichenden religiösen Vorstellungen oder Meinungen gänzlich verschont zu bleiben“ (evangelisch.de/epd), und dass Verbote „zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen ihres Inhalts wegen zu unterbinden“, erst recht ausgeschlossen sind (ADF International zum Beschluss des BVerwG). Seit dem 13. November 2024 ist es im Umkreis von 100 Metern um Beratungsstellen bußgeldbewehrt, Schwangeren „gegen ihren erkennbaren Willen die eigene Meinung“ aufzudrängen; die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (BMBFSFJ, FAQ Gehsteigbelästigung). Der öffentliche Raum, in dem Lebensrechtler sprechen dürfen, wird also bereits enger. Ein Bericht, der selbst stilles Gebet als Symptom einer Seuche beschreibt, liefert die Begründung dafür, ihn weiter zu verengen.

Schließlich wird sogar die Teilnahme an einer öffentlichen Debatte über eine Richterwahl als Anti-Gender-Aktivität verbucht: Die Kritik an der Kandidatur von Frauke Brosius-Gersdorf für das Bundesverfassungsgericht gilt als Beleg für „Einfluss auf Richterernennungen als bevorzugten Vektor“ (S. 164). Ein „Vektor“ ist in der Medizin ein Überträger von Krankheitserregern. Bürger, die sich zu einer Personalentscheidung von Verfassungsrang äußern, üben aber ein Grundrecht aus.

Angriff auf die Meinungsfreiheit: Überzeugungen als Erreger

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 11 der EU-Grundrechtecharta schützt nicht nur das Sprechen, sondern den Inhalt einer Überzeugung – gerade auch dann, wenn sie der Mehrheit oder einer Regierung missfällt.

Der Bericht misst „Kontamination“ ausdrücklich auch an „Narrativen“. Zu den erfassten Narrativen gehören:

  • der Schutz von Kindern, in 42 von 47 Ländern „dokumentiert“ (S. 23),
  • die natürliche Familie und das Recht des Kindes auf Mutter und Vater,
  • die Heiligkeit des Lebens – „Abtreibung als Tötung, Leben als unverletzlich von der Empfängnis an, assistierter Suizid als parallele Verletzung“ (S. 24),
  • die Aussage, dass es zwei biologische Geschlechter gibt (S. 24).

Hier wird nicht Hetze oder Gewalt erfasst, sondern der Inhalt von Überzeugungen, die von Millionen Menschen in Europa geteilt werden und die – im Fall des Lebensschutzes und des Schutzes der Familie – der deutschen Verfassungsrechtsprechung entsprechen. Der Bericht nennt die „Narrative“ zudem ein „Frühwarnsystem“: Was die Bewegung in einem Jahr sage, kündige an, was sie im nächsten versuche (S. 29). Die bloße Äußerung einer Überzeugung wird damit zum Gefahrenindikator, der staatliches oder gesellschaftliches Eingreifen rechtfertigen soll.

Hinzu kommt der Titel. Ein Bericht, der sich „The Hate Review“ nennt und darin Organisationen mit Namen, Gründungsjahr und Tätigkeitsfeld auflistet, wirkt wie eine schwarze Liste. Schon heute sind Folgen wie Ausladungen bei öffentlichen Veranstaltungen zu beobachten, offensichtlich ie Folgen sind absehbar: Ausladungen, Kontokündigungen, verweigerte Räume, Rufschädigung im Beruf. Dass einige Mitarbeiter des Berichts anonym bleiben, „weil es sie gefährden würde“ (Impressum), während die Namen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für das Lebensrecht einsetzen, öffentlich verbreitet werden, entbehrt nicht einer gewissen Ironie.

Der Bericht räumt selbst ein, dass er „Fehler oder Auslassungen“ enthalten kann, und dass er „die Situation aus Sicht der Anti-Gender-Akteure“ abbilde, weil er nur deren Handlungen erfasse ( S. 4). Er bewertet also eine Seite einer gesellschaftlichen Debatte, ohne die andere Seite nach demselben Maßstab zu betrachten. Eine solche Methode erzeugt ihren Befund selbst.

Angriff auf die Religionsfreiheit: Glaube als Krankheitsherd

Art. 4 GG, Art. 9 EMRK und Art. 10 der EU-Grundrechtecharta garantieren die Freiheit, eine Religion zu haben, sie öffentlich zu bekennen und nach ihr zu leben – allein und gemeinsam mit anderen, privat und öffentlich.

Der Bericht führt religiöse Institutionen an erster Stelle der „Nebula“ der Anti-Gender-Akteure (S. 4). Das Narrativ der „natürlichen Familie“ und des „Naturrechts“ wird ausdrücklich als „Gründungssprache“ der Bewegung beschrieben, „getragen vor allem von religiösen Institutionen“ – mit Inhalten wie der Ehe als Verbindung von Mann und Frau und Aussagen der kirchlichen Morallehre (S. 23). Das ist nichts anderes als die Lehre der katholischen Kirche, der orthodoxen Kirchen und vieler evangelischer und freikirchlicher Gemeinden. Wer sie als „Kontamination“ führt, erklärt das Bekenntnis von Hunderten Millionen Christen in Europa zum Krankheitsbild.

Im Deutschland-Kapitel wird die Deutsche Bischofskonferenz als „dominanter Anti-Gender-Akteur“ der Jahre 2001 bis 2005 bezeichnet (S. 165). Namentlich genannt werden Bischof Rudolf Voderholzer, Erzbischof Heiner Koch, Kardinal Rainer Maria Woelki und Kardinal Gerhard Ludwig Müller (S. 165–168). Die Teilnahme von Bischöfen an einem Gebetszug wird als Beleg vermerkt; selbst das „ökumenische Abschlussgebet“ des Marsches für das Leben wird beschrieben, als handele es sich um einen Vorgang, der der Aufklärung bedarf. Dass die Bischofskonferenz sich inzwischen von früheren Positionen „distanziert“ habe, wird dagegen positiv hervorgehoben (S. 168). Die Botschaft an die Kirchen ist unmissverständlich: Gesund ist, wer seine Lehre aufgibt.

Auch das Forum Deutscher Katholiken in Fulda wird aufgeführt, weil es Resolutionen gegen Abtreibung veröffentlicht (S. 168). Und die Vorbehalte eines Apothekers aus Gewissensgründen gegen die Abgabe der „Pille danach“ werden als Fall strategischer Prozessführung gegen „progressive Politik“ beschrieben (S. 164). Die Gewissensfreiheit – im Grundgesetz in einem Atemzug mit der Glaubensfreiheit garantiert – erscheint so als gefährliche Waffe eines Gegners, den es zu bekämpfen gilt.

Eine Gesellschaft, in der religiös begründete Überzeugungen zur öffentlichen Ethik nur noch als Seuchenbefund gelten, ist keine weltanschaulich neutrale Gesellschaft mehr. Sie hat eine Staatsgesinnung.

Demokratie unter Vorbehalt

Der Bericht beansprucht, die Demokratie zu verteidigen. Seine eigenen Aussagen zeigen ein anderes Verständnis. Er beklagt, dass die „Anti-Gender-Bewegung“ inzwischen mehr „progressive Gesetze blockiert, als sie zu blockieren scheitert“ (S. 1). Er wertet den Koalitionsvertrag einer demokratisch gewählten Bundesregierung, der die geltende Regelung zu § 218 beibehält, als Erfolg dieser Bewegung (S. 162). Er warnt, Länder seien „eine Wahl entfernt“ von einer Verschlechterung, und empfiehlt deshalb, „jetzt“ zu handeln, „bevor“ dies geschehe (S. 9, 28). Und er schreibt: „Echte Widerstandsfähigkeit liegt nicht in guten Gesetzen, sondern in geringer Kontamination“ (S. 1).

Das heißt im Klartext: Nicht das Ergebnis demokratischer Verfahren ist der Maßstab, sondern die Abwesenheit einer bestimmten unliebsamen Meinung in der Gesellschaft. Wahlen erscheinen als Risiko, parlamentarische Mehrheiten als Symptom, Bürgerbeteiligung als Infektionsweg. Eine Demokratie, in der nur noch eine Seite als gesund gilt, hat aufgehört, eine offene Gesellschaft zu sein.

Was die ALfA tatsächlich tut

Die Aktion Lebensrecht für Alle setzt sich seit 1977 für das Lebensrecht jedes Menschen ein – „ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung“ (ALfA e.V.). Wir informieren sachlich und wissenschaftlich, unter anderem mit der Zeitschrift „LebensForum“, wir sprechen mit Abgeordneten aller demokratischen Parteien, und wir helfen Frauen im Schwangerschaftskonflikt konkret, auch über unsere Beratungshotline. Der Bericht selbst listet genau diese Tätigkeiten auf (S. 167). Dies alles ist aber nicht Ausdruck von „Hass“, sondern selbstverständlicher Teil demokratischen, gesellschaftlichen Engagements. Dass die Unterstützung schwangerer Frauen in Not in einem „Hate Review“ erscheint, sagt mehr über den Bericht aus als über uns.

Wir lehnen jede Form von Gewalt, Einschüchterung und Herabwürdigung ab – ausdrücklich auch gegenüber homosexuellen und transidenten Menschen. Wir distanzieren uns von den im Bericht genannten neonazistischen Gruppen, mit denen die ALfA nichts verbindet. Gerade deshalb weisen wir es zurück, mit ihnen in einem „Körper“ einer „Hydra“ zusammengefasst zu werden.

Unsere Forderungen

  1. An Forbidden Colours: Nehmen Sie die Begriffe „Kontamination“, „Dekontaminierung“, „Infektion“, „Viruslast“ und „Hydra“ zur Beschreibung von Menschen und rechtmäßig handelnden Organisationen zurück. Führen Sie friedliche Meinungsäußerung, Versammlung, Gebet und Unterstützung für Menschen in Not nicht länger unter dem Etikett „Hass“.
  2. An das belgische Außenministerium, die Europäische Kommission und alle öffentlichen Geldgeber: Prüfen Sie, ob Berichte, die rechtstreue Bürgerinnen und Bürger in Mitgliedstaaten der EU in seuchenmedizinischer Sprache stigmatisieren, mit dem Auftrag vereinbar sind, Demokratie, Pluralismus und Grundrechte zu fördern. Öffentliche Mittel dürfen nicht der Erstellung von Listen dienen, die Andersdenkende als Krankheitsherd markieren.
  3. An Bundesregierung, Bundestag und Landesparlamente: Behandeln Sie „The Hate Review“ als Positionspapier einer Interessenorganisation und nicht als wissenschaftliche Grundlage. Übernehmen Sie seine Kategorien nicht ungeprüft in Förderprogramme, Lagebilder oder Extremismusberichte. Rede-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit gelten für alle – auch für jene, die sich für das ungeborene Kind einsetzen.
  4. An Medien und Wissenschaft: Übernehmen Sie die Sprache der „Kontamination“ nicht. Wer über gesellschaftliche Konflikte berichtet, sollte beide Seiten als Menschen beschreiben, die aus bestimmten Gründen heraus handeln, und nicht eine von ihnen als Erreger abqualifizieren.
  5. An Kirchen und Religionsgemeinschaften: Lassen Sie nicht zu, dass das öffentliche Bekenntnis des Glaubens zum „Narrativ“ einer Seuche erklärt wird.

Die ALfA ist jederzeit zum sachlichen Gespräch bereit – auch mit Forbidden Colours. Ein solches Gespräch setzt allerdings voraus, dass man im Gegenüber einen Menschen sieht und keinen Krankheitserreger.

Cornelia Kaminski
Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V.

Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. · Kitzenmarkt 20 · 86150 Augsburg · Telefon 0821-512031 · info@alfa-ev.de

Quellen

Zum Bericht

  • Reillon, Vincent: The Hate Review: How the Anti-Gender Movement Spread Across Europe, 2000–2025. Brüssel: Forbidden Colours, September 2026. Seitenangaben beziehen sich auf die Einleitung (S. 1–29) und das Deutschland-Kapitel (S. 158–170). Online: https://www.forbidden-colours.com/hate-review/
  • Länderseite Deutschland: https://www.forbidden-colours.com/hate-review/countries/germany/
  • Forbidden Colours, Spender: https://www.forbidden-colours.com/donors/
  • Forbidden Colours, Bericht zur Europawahl 2024 (Forderung nach CERV-Ausschreibungen): https://www.forbidden-colours.com/wp-content/uploads/2024/04/Report-for-EU-elections-April-2024-FINAL.pdf

Zu Autor und Gutachtern

  • Forbidden Colours, Team (Vincent Reillon): https://www.forbidden-colours.com/our-team/
  • LSVD⁺, Pressestelle (Kerstin Thost): https://www.lsvd.de/de/ct/88-LSVD-Pressesprecher-in-Kerstin-Thost
  • Klementyna Suchanow, Wikipedia: https://en.wikipedia.org/wiki/Klementyna_Suchanow
  • Florin Buhuceanu, Autorenprofil Adevărul: https://adevarul.ro/author/1353
  • Pink Cross, Vorstand (Florian Vock): https://www.pinkcross.ch/de/ueber-uns
  • schwulissimo, Bericht über die „Studie“: https://schwulissimo.de/neuigkeiten/anti-gender-bewegung-europa-von-der-strasse-die-parlamente

Zur historischen Sprache

  • Bundeszentrale für politische Bildung, Gemeinfrei: „Mein Kampf“: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/216366/gemeinfrei-mein-kampf/
  • Posener Rede Himmlers vom 4. Oktober 1943, 1000dokumente.de: https://www.1000dokumente.de/Dokumente/Rede_des_Reichsf%C3%BChrers_SS_bei_der_SS-Gruppenf%C3%BChrertagung_in_Posen
  • Landeszentrale für politische Bildung BW, Themen: Die Oktoberrevolution 1917, Zitat Lenin
  • Konrad-Adenauer-Stiftung, Falsche Vorbilder: Wladimir Iljitsch Lenin: https://www.kas.de/en/web/extremismus/linksextremismus/falsche-vorbilder-wladimir-iljitsch-lenin
  • Alexander Apsit, „Hydra der Konterrevolution“ (1918/19): https://www.bookvica.com/pages/books/2861/a-civil-war-agitation-pamphlet-obmanutym-bratyam-i-e-to-the-deceived-brothers

Zur Rechtslage

  • BVerfGE 88, 203 (Urteil vom 28. Mai 1993), Leitsätze: https://www.blaetter.de/ausgabe/1993/juli/urteil-des-bundesverfassungsgerichtes-vom-28-mai-1993-zum-ss-218-leitsaetze-wortlaut
  • BVerwG zu Gebetswachen in Pforzheim (2023), epd-Bericht: https://www.evangelisch.de/inhalte/217738/22-06-2023/mahnwachen-gegen-abtreibung-duerfen-nicht-pauschal-verboten-werden
  • Fall Pavica Vojnović, ADF International: https://adfinternational.org/de/fall/pavica-vojnovic-de/
  • BMBFSFJ, FAQ zum Verbot von Gehsteigbelästigungen: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/faq-verbot-von-gehsteigbelaestigungen-gegenueber-schwangeren-253552
  • Lobbyregister des Deutschen Bundestages, Eintrag ALfA e.V.: https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007257
14. Oktober 2026
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https://www.alfa-ev.de/wp-content/uploads/2025/12/Axt-Europa.png 720 1280 Cornelia Kaminski https://www.alfa-ev.de/wp-content/uploads/2026/01/ALfA-Aktion-Lebensrecht-fuer-Alle-eV-Logo.svg Cornelia Kaminski2026-10-14 22:17:402026-10-14 22:17:40Stellungnahme der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. zum Bericht „The Hate Review“ von Forbidden Colours
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