• Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu Youtube
Beratungstelefon für Schwangere 0800 36 999 63
  • Einkaufswagen Einkaufswagen
    0Einkaufswagen
  • Home
  • Über Uns
    • Über Uns
    • Der Vorstand
    • Unsere Initiativen
    • Regionalverbände
    • Mitgliederlogin
  • Schwanger?
  • Aktuelles
    • Artikel nach Kategorie
    • Alle Pressemitteilungen
    • LebensForum
      • MEHR LebensForum
    • Podcast
    • Termine
    • Newsletter
  • Schule
  • Themen
    • Abtreibung
      • Argumente
    • Nach Abtreibung
    • Vorgeburtliche Diagnostik
    • Embryonale Stammzellen
    • Leihmutterschaft
    • Reproduktionsmedizin/IVF
    • Organspende
    • Lebensende
  • Mitmachen
    • Termine
  • Kontakte
  • Spenden
  • Shop
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Der Wind dreht sich

Lebensforum, Leihmutterschaft
DaRe

Stefan Rehder

15.Juli 2026: Via „Bild“ ließen der damalige Unions-Fraktionschef Jens Spahn (CDU) und Gatte Daniel Funke, der als genetischer Vater gilt, die Geburt eines von einer Leihmutter in den USA geborenen Sohnes vermelden. „Wir sind überglücklich und schockverliebt in den kleinen Mann und freuen uns, wenn Ihr ihn bald selbst kennenlernt“, zitierte das Boulevard-Blatt aus einer Nachricht, die das Paar laut „Bild“ aus den USA an enge Freunde verschickt haben soll. Und weiter: „Uns ist bewusst, dass beim Thema Leihmutterschaft oft Unsicherheit herrscht und auch manches Vorurteil besteht. Aber wie sagte der große Franz Beckenbauer: ‚Der liebe Gott freut sich über jedes Kind.‘“

Letzteres trifft sicher zu. Nur ist der folgenreiche Seitensprung, den der „Kaiser“ mit diesem Satz auf die für ihn so typische nonchalante Art kommentierte, anders als Leihmutterschaft, in Deutschland nicht strafbar. Und für manche noch schlimmer: Erst Ende Februar hatte die CDU auf ihrem Bundesparteitag in Stuttgart ihre Ablehnung der Leihmutterschaft noch einmal verschärft (siehe Kasten). Dass Beckenbauers Interpretation ehelicher Treue auf einer Weihnachtsfeier des FC Bayern im Jahre 1999 Beschlüssen seines Clubs zuwiderlief, ist dagegen nicht bekannt.

Und so wundert es kaum, dass im Konrad-Adenauer-Haus, der Parteizentrale der CDU in Berlin, schon am Tag nach dem Erscheinen des Beitrags in der „Bild“-Zeitung Wetten darüber abgeschlossen wurden, ob Spahn die mediale Inszenierung seines Vaterglücks politisch überleben werde. Zwei Tage später herrschte Gewissheit. „Jens Spahn hat mir mitgeteilt, dass er von seinem Posten als Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag zurücktritt. Die Entscheidung ist richtig und war unvermeidlich. Glaubwürdigkeit ist das höchste Gut in der Politik“, schrieb Friedrich Merz am 18. Juli auf dem Kurznachrichtendienst „X“.

Seitdem treibt vor allem Nicht-Juristen die Frage um, wie es überhaupt möglich ist, dass Deutsche im Ausland Handlungen begehen, die im Inland eine Straftat darstellen, ohne bei ihrer Rückkehr fürchten zu müssen, dafür von der Justiz zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Antwort ist einfach: Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht gemäß dem „Territorialprinzip“ (§ 3 Strafgesetzbuch (StGB)) für Taten, die in Deutschland begangen werden. Für im Ausland begangene Taten gilt daher zunächst das Recht des Tatorts. Ist die Handlung dort legal, kann der „Täter“ nach seiner Rückkehr in Deutschland auch dann nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie hier strafbar ist.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Und davon nicht gerade wenig. So listet der Gesetzgeber in § 5 StGB einen ganzen Katalog von Taten auf, für die das Territorialprinzip nicht gilt. Für sogenannte „Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug“ gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts. Bereits jetzt fallen darunter nicht nur Hoch- und Landesverrat, sondern auch Straftaten gegen das Leben, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit sowie der Handel mit Organen und Gewebe. Gleiches gilt für § 6 StGB, der „Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter“ auflistet. Auch diese Taten, zu denen laut § 6 Nr. 4 auch der „Menschenhandel“ zählt (was darunter fällt, regelt § 232 StGB, siehe Kasten), können unabhängig vom Recht des Tatorts bestraft werden, wenn Deutsche sie im Ausland begehen.

Dem Gesetzgeber stehen also alle Möglichkeiten offen, die Leihmutterschaft in einen der beiden Kataloge aufzunehmen und so zu verhindern, dass deutsche Staatsbürger das in Deutschland geltende Verbot in ausländischen Staaten, in denen Leihmutterschaft legal ist, umgehen.

Dass das geht, hat Italien bereits vorgemacht. Seit dem 3. Dezember 2024 machen sich italienische Staatsbürger, die sich an einer Leihmutterschaft beteiligen, auch dann strafbar, wenn sie die Tat in Staaten begehen, in denen Leihmutterschaft legal ist. Bei ihrer Rückkehr nach Italien können die Betreffenden mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 600.000 bis zu einer Million Euro belangt werden. Italiens Ministerpräsidentin Giorgia Meloni begründete die Einführung des Auslandstatbestandes mit dem Schutz der Würde der Frauen und Kinder, mit der Verhinderung der Kommerzialisierung des menschlichen Körpers sowie mit der Bekämpfung der internationalen Märkte für Leihmutterschaft.

In der Union wie unter Rechtswissenschaftlern mehren sich nun die Stimmen, die eine solche Verschärfung des Leihmutterschaftsverbots nach italienischem Vorbild auch in Deutschland in Betracht ziehen. Mitte August erklärte die frauen- und familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Anne König (CDU), im Interview mit der „Neuen Zürcher Zeitung“: „Wenn wir Leihmutterschaft im Inland aus guten Gründen für ethisch unvertretbar halten, sie verbieten und das strafbewehren, gibt es keinen Grund, dies nicht auch für eine ausländische Leihmutterschaft so zu regeln. Damit würde gleichzeitig die Ungerechtigkeit beseitigt, dass Menschen mit viel Geld die Möglichkeit haben, das inländische Verbot gefahrlos zu umgehen.“

In der Woche darauf sagte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Susanne Hierl (CSU), der in Deutschland, Österreich und der Schweiz erscheinenden katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“: „Kinderlosigkeit ist für viele Betroffene ein schweres persönliches Schicksal. Der verständliche Wunsch nach einem eigenen Kind rechtfertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme von Leihmutterschaft, die in Deutschland aus guten Gründen nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz verboten ist. Deshalb sollten wir bestehende Verbote bei Vermittlung, Anbahnung und Werbung konsequenter durchsetzen und zugleich prüfen, wie Leihmutterschaftsarrangements mit Inlandsbezug auch dann wirksam vom Verbot erfasst werden können, wenn sie im Ausland durchgeführt werden.“ Es sei „schwer vermittelbar, dass die in Deutschland bewusst getroffene Wertentscheidung gegen die Leihmutterschaft durch die Wahl eines ausländischen Verfahrens faktisch umgangen werden kann und dies je nach Geburtsstaat sogar zu unterschiedlichen Rechtsfolgen in Deutschland führt“.

Eine Verschärfung des Leihmutterschaftsverbots nach dem italienischen Modell hält auch der Ordinarius für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht der Universität Augsburg, Michael Kubiciel, für sinnvoll. Der „Tagespost“ sagte Kubiciel: „In der Tat wäre das ein gangbarer Weg, die ungleiche Behandlung zwischen Inlandsfällen und solchen mit Auslandsbezug abzumildern und damit der Norm stärkere Geltung zu verschaffen.“ Zu bedenken sei, dass an einer Leihmutterschaft interessierte Personen nicht nur in Länder auswichen, „in denen solche Angebote besonders kostspielig und qualitätsgesichert sind, sondern es auch den umgekehrten Fall geben kann, in dem Frauen in prekären Verhältnissen oder sehr armen Ländern solche Dienste anbieten. Allerdings müsste dafür Sorge getragen werden, dass es einen Inlandsbezug gibt, etwa durch eine Anknüpfung an die deutsche Staatsbürgerschaft des Auftraggebers, um dem völkerrechtlichen Gebot der Nichteinmischung in rein innerstaatliche Angelegenheiten fremder Länder Rechnung zu tragen.“

Der Ordinarius für Öffentliches Recht, Staatsrecht, allgemeine Staatslehre und Verfassungstheorie an der Universität Leipzig, Arnd Uhle, gibt noch einen weiteren Aspekt zu bedenken. Der „Tagespost“ sagte Uhle, der auch Richter des Verfassungsgerichtshofes des Freistaats Sachsen ist: „Natürlich ist es wichtig, dass solche Leihmutterschaftsarrangements auch für das Ausland verboten werden. Ganz offenkundig braucht es entsprechende Regelungen, um das nationale Recht, wie wir es heute haben, konsequent durchzusetzen und vor Missbrauch und Aushöhlung zu schützen.“ Ja, mehr noch: Letztlich brauche es eine Regelung ähnlich dem italienischen Modell bereits, „um das geltende Recht dauerhaft zu schützen“. Denn würde dieses „der permanenten Aushöhlung preisgegeben, führe dies vorhersehbar dazu, dass seine rechtspolitische Überzeugungskraft infrage gestellt werde und eine gegenteilige Rechtsentwicklung einträte, die dann auf eine Abschwächung oder gar Abwicklung des nationalen Verbots hinausliefe, was in der Sache nicht gerechtfertigt und gänzlich verfehlt wäre“, so Uhle.

Bislang ist Leihmutterschaft in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (EschG), die Anbahnung und Vermittlung gemäß § 13c und § 14b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) strafbar. Allerdings bedrohen die Gesetze mit Strafe bislang ausschließlich Ärzte und Vermittler, weder die Leihmütter noch die ein Kind in Auftrag gebenden Personen.

Erleichternd hinzu kommt: Nach deutschem Recht ist die Mutter immer die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Vaterschaft beruht nach § 1592 BGB auf der im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe des Mannes mit der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB), der Anerkennung (Nr. 2) oder der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft (Nr. 3) durch deutsche Gerichte. Ferner gilt: Eine gemeinsame Elternschaft von zwei die Vaterschaft anerkennenden Männern ist im deutschen Abstammungsrecht ebenso wenig vorgesehen wie eine kraft Gesetzes erfolgende Zuordnung des Kindes zu dem (Ehe-)Partner oder der (Ehe-)Partnerin eines Elternteils.

Allerdings gilt auch: Bei einem im Ausland entstandenen Elternstatus prüfen deutsche Behörden derzeit nicht, ob dieser nach dem deutschen Abstammungsrecht auch tatsächlich vorliegt, sondern lediglich, ob ein im Ausland wirksam begründeter Elternstatus nach dem internationalen Privat- und Verfahrensrecht hierzulande anzuerkennen ist.

Vor Dezember 2014 konnten mit dem Kind nicht genetisch verwandte Lebenspartner in Deutschland nur durch ein aufwendiges und keineswegs immer erfolgreiches Stiefkindadoptionsverfahren in die rechtliche Position der Eltern einrücken. Die deutschen Standesämter weigerten sich, eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt vorzunehmen, bei welcher nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 Personenstandsgesetz (PStG) auch die Eltern des Kindes einzutragen sind. Die Gerichte schlossen sich der Auffassung der Standesämter an.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (XII ZB 463/13) entschied jedoch der Bundesgerichtshof (BGH), ausländische Entscheidungen seien gemäß § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuerkennen. Das entspreche dem Wohl des Kindes und stehe überdies nicht dem „ordre public“ entgegen. Dem Urteil ging ein ähnlich gelagerter Fall in Frankreich voraus, der im Juni 2014 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum gleichen Ergebnis kam.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 (XII ZB 15/15) vertiefte der BGH seine Rechtsprechung dann insoweit, als eine Anerkennung der Elternschaft in Deutschland auch dann zu erfolgen habe, wenn im Ursprungsland eine Elternstellung des Ehepartners, der nicht leiblicher Elternteil ist, zulässig sei und beurkundet wurde.

Die beiden Entscheidungen des BGH haben kinderlosen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ohne Adoptionsverfahren eine im Ausland gerichtlich einmal festgestellte Elternstellung auch in Deutschland zu behalten. Auch wenn für die BGH-Richter bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl der bereits gezeugten Kinder ausschlaggebend gewesen sein mag, haben sie damit den Leihmutterschaftstourismus gestärkt. Wer dies ändern will, muss daher die entsprechenden Gesetze ändern. Nur dann wird er auch eine andere Rechtsprechung bekommen.

Was sich in Deutschland rechtstechnisch einfach bewerkstelligen ließe, konvergiert zudem mit einem internationalen Trend.

Anfang November 2025 trat in der Slowakei eine Änderung der Verfassung in Kraft, die Leihmutterschaft verbietet. Anfang 2026 verurteilte Papst Leo XIV. bei seiner Neujahrsansprache vor dem Diplomatischen Corps die Praxis der Leihmutterschaft. Vor den versammelten, beim Heiligen Stuhl akkreditierten Botschaftern sagte der Pontifex, Leihmutterschaft verletze „durch die Umwandlung der Schwangerschaft in eine verhandelbare Dienstleistung sowohl die Würde des zu einem ,Produkt‘ reduzierten Kindes als auch der Mutter, indem sie deren Leib und den Prozess der Fortpflanzung instrumentalisiert und das ursprüngliche Beziehungsgefüge der Familie entstellt“. Anfang März verurteilte die UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Reem Alsalem, Leihmutterschaft erneut als Ausbeutung von Frauen und Kinderhandel und forderte ein weltweites Verbot – unterstützt von 215 NGOs aus 40 Ländern. Im April stoppte die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) nach 15 Jahren die Erarbeitung eines Protokolls, mit dem die Anerkennung von Abstammungsverhältnissen aus grenzüberschreitender Leihmutterschaft geregelt werden sollte. Und auch die Europäische Union nahm Leihmutterschaft – neben Sklaverei und Zwangsheirat – in ihre Richtlinie gegen Menschenhandel auf, die jetzt in deutsches Recht überführt werden soll. Der entsprechende Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 21/6584) wurde vor der Sommerpause in Erster Lesung vom Bundestag beraten.

 

23. September 2026
Eintrag teilen
  • Teilen auf X
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf Pinterest
  • Per E-Mail teilen
https://www.alfa-ev.de/wp-content/uploads/2026/09/KI_001.jpg 1856 2304 Cornelia Kaminski https://www.alfa-ev.de/wp-content/uploads/2026/01/ALfA-Aktion-Lebensrecht-fuer-Alle-eV-Logo.svg Cornelia Kaminski2026-09-23 16:43:422026-09-23 16:43:51Der Wind dreht sich
Das könnte Dich auch interessieren
Den höchsten Preis
ALfA widerspricht Kommission für Reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin – Kaminski: Empfehlungen können nicht überzeugen und brechen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Emotionale Unreife
Moderne Elternlosigkeit
Wir müssen über die Kinder reden
Alles Kampagne?
Für das Leben in der Kirche – ALfA beim Katholikentag in Würzburg
ALfA verwundert über grünes Grundsatzprogramm – Kaminski: Partei legt Hand an das Weigerungsrecht von Ärzten

Archiv

  • Oktober 2026
  • September 2026
  • August 2026
  • Juli 2026
  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • Dezember 2025
  • November 2025
  • Oktober 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Juni 2025
  • Mai 2025
  • April 2025
  • März 2025
  • Februar 2025
  • Januar 2025
  • Dezember 2024
  • November 2024
  • Oktober 2024
  • September 2024
  • Juli 2024
  • Juni 2024
  • Mai 2024
  • April 2024
  • März 2024
  • Februar 2024
  • Januar 2024
  • Dezember 2023
  • November 2023
  • Oktober 2023
  • September 2023
  • Juli 2023
  • Juni 2023
  • Mai 2023
  • April 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019

Newsletter-Anmeldung

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Brevo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
Inhalt entsperren Erforderlichen Service akzeptieren und Inhalte entsperren

Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung. Machen Sie mit!

  • Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V.
    Kitzenmarkt 20
    D-86150 Augsburg

  • E-Mail: info[at]alfa-ev.de

  • Telefon: 0821-512031

Jetzt Spenden Jetzt mitmachen
Das Siegel "Fairness First" des Deutschen Innovationsinstituts, vergeben an die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V.
Vertrag widerrufen

© Copyright 2019 ALfA eV.
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu Youtube
  • Mitgliederlogin
  • Datenschutz
  • Impressum
  • AGB
Link to: Wir müssen über die Kinder reden Link to: Wir müssen über die Kinder reden Wir müssen über die Kinder reden Link to: Widerspruchslösung bei der Organspende: Automatisch Spender? Link to: Widerspruchslösung bei der Organspende: Automatisch Spender? Widerspruchslösung bei der Organspende: Automatisch Spender?
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen