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… falls die Organistionen, die aufgerufen waren, ihre Stellungnahme bei der Kommission für die Neuregelung des § 218 abzugeben, sich durchsetzen, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Und auch gleich ein bisschen analysiert.

Was mich dabei am meisten erschrocken hat, ist die Dreistigkeit, mit der Lügen und Behauptungen in die Welt gesetzt werden, und die katastrophale Unkenntnis der Verfassungssituation in Deutschland.

Die Quellen für die Stellungnahmen finden Sie hier:

Stellungname des gen-ethischen Netzwerks:

https://www.gen-ethisches-netzwerk.de/stellungnahme-218

Stellungnahme des Hebammenverbands:

https://hebammenverband.de/berufspolitik#positionen

Stellungnahme der Konfessionsfreien:

https://konfessionsfrei.de/stellungnahme-zur-legalisierung-des-schwangerschaftsabbruchs/

Das eine oder andere kürzere Zitat stammt aus der mündlichen Anhörung, bei der wir persönlich anwesend waren – gemeinsam mit der Vertreterin des gen-ethischen Netzwerks und des Deutschen Hebammenverbands.

Es bleibt zu hoffen, dass die Kommission, in der zahlreiche Juristinnen vertreten sind, die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Lebensrecht des ungeborenen Kindes nicht nur kennt, sondern auch beherzigt.

Ein völlig anderes Menschenbild

„Bei einem Wegfall der bisherigen Einschränkungen ist neu festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Schwangerschaftsabbruch möglich sein sollte und welche Bedingungen hierfür gelten müssen. Ein Indikator könnte die potenzielle extrauterine Lebensfähigkeit des Fötus sein, die mit Ausprägung der Lungen ab ca. der 22 SSW gegeben ist. Bei einer Festlegung auf eine derartige Frist gilt es zu beachten, dass es hier zu Verschiebungen aufgrund medizinisch-technischer Entwicklungen kommen kann. Diese dürfen nicht dazu führen, den Zeitpunkt immer früher in der Schwangerschaft anzusetzen. Daher sollten etwaige zukünftige Entwicklungen wie künstliche Uteri (2) – also künstliche Gebärmütter –  hiervon ausgenommen werden.“ (gen-ethisches Netzwerk)

Irgendwie erinnert mich das an Aldous Huxleys Werk „Schöne neue Welt“. In der Eingangsszene des Romans führt der Direktor der Zentralen Londoner Brutstätte eine Gruppe von Studenten durch das Labor und erläutert ihnen den Reproduktionsprozess.

Von dieser Dystopie sind wir nur noch einen Wimpernschlag entfernt – einzig das Klonen trennt uns von Huxleys Vision, Heerscharen von Menschen zweiter, dritter, vierter Klasse zu produzieren, die als billige Arbeitsdrohnen für das unbeschwerte Luxusleben eines kleinen Teils der Menschheit zu sorgen haben. Solche Entwicklungen wie die eines künstlichen Uterus bringen uns Huxleys Ideen einen weiteren Schritt näher. Und schon jetzt wird gefordert: Das Produktionsverfahren von Menschen soll ausschlaggebend sein für den Wert ihres Lebens. Logisch ist das alles überhaupt nicht mehr. Die Argumente, die für einen Schwangerschaftsabbruch herangezogen werden – Erhalt des Selbstbestimmungsrechts der Frau, ihrer Gesundheit usw. – gelten bei künstlichen Uteri eben überhaupt nicht. Die Grenzziehung ist völlig willkürlich. Diese Logik führt letztendlich in die Fahrwasser der eugenischen Unwerturteile, weil sie genau diese Frage stellt: Welches Leben wird gesellschaftlich als lebenswert beurteilt, und welches nicht. Genau dieser Gedankenwelt entstammt ja schließlich auch Huxleys Roman – sein Bruder Julian Huxley Ebenso war er ein bedeutender Vertreter der Eugenik.[3] Er war unter anderem von 1937 bis 1944 und 1959 bis 1962 an führender Stelle im Vorstand der British Eugenics Society, des heutigen Galton Institutes.

„Eine Neuregelung darf keine Fristenregelung und keine gesetzlichen Wartezeiten enthalten, da beide Einschränkungen sich nicht weltanschaulich neutral, verfassungskonform und rechtswissenschaftlich konsistent begründen lassen.“ (Zentralrat der Konfessionsfreien)

Grundsätzlich gilt: Die Maßgabe, dass ein wehrloser, unschuldiger Mensch nicht getötet werden darf,  findet sich in allen Weltanschauungen, sie ist verfassungskonform und daher rechtswissenschaftlich problemlos zu begründen. Für die Beurteilung einer Tötungshandlung sollte es völlig unerheblich sein, was für ein Mensch getötet wurde – ob das nun ein Mensch mit oder ohne Behinderungen, mit oder ohne Lungenreife ist. Die mangelnde Lungenreife eines Menschen, die vom gen-ethischen Netzwerk als Frist vorgeschlagen wird, ist nichts anderes als eine Behinderung, die ihn daran hindert, ein Leben außerhalb des Uterus zu führen – und die sich legt, wenn man das ungeborene Baby einfach weiter im Bauch seiner Mutter lässt.

Baby oder ungeborenes Kind sind keine medizinischen Begriffe. Sie sollte man auf keinen Fall in diesem Kontext nutzen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht davon Gebrauch gemacht hat, sind es doch ideologische Kampfbegriffe. Man sollte daher vielmehr vom „Embryo“ und „Fötus“ sprechen. (gen-ethisches Netzwerk)

Der Begriff „Fötus“ oder „Embryo“ bezeichnet einen Entwicklungsstand, nicht aber eine Spezieszugehörigkeit. Es gibt auch Hundeföten und Katzenembryos. Es sollte daher zutreffender Weise immer von „ungeborenen Menschen“ die Rede sein, da dieser Begriff wissenschaftlich sauber ist. Das Wort „Kind“ ist medizinisch auch deswegen völlig korrekt, weil es das Verwandtschaftsverhältnis zur Schwangeren deutlich macht. Das ist eben nicht ein fremdes Wesen, das da in ihr heranwächst, kein unpersönlicher, willkürlicher Zellhaufen, sondern ihr eigenes Kind, ihr Baby.

Ein völlig anderes Frauenbild

Ratsuchende müssen vor psychischem Druck und Nötigung geschützt werden, man darf sie keinesfalls irgendwelchen Fötenbildern aussetzen. (gen-ethisches Netzwerk)

Nötigung ist bereits verboten, ebenso wie die Ausübung psychischen Drucks auf andere. Ein weiter gehendes Verbot ist daher nicht notwendig. Wer verhindern möchte, dass ungewollt schwangere Zugang zu Bildern von Föten haben, muss das Internet abschalten – auf zahlreichen Seiten aller möglichen Organisationen werden solche Bilder gezeigt, weil Schwangere einfach gerne wissen möchten, wie weit ihr Baby schon entwickelt ist. Hier zeigt sich die ganze Schizophrenie der Abtreibungslobby: Die Frau, die sich zur Abtreibung entscheidet, macht das ganz selbstbestimmt und nimmt selbstbewusst ihr REcht auf körperliche Selbstbestimmung in Anspruch. Dann aber braucht sie dringend den Staat, damit er sie vor Fotos schützt. Hier wird das Bild einer schwachen, manipulierbaren und beeinflussbaren Frau gezeichnet, die nicht in der Lage ist, mit dem, was hier als Fehlinformationen bezeichnet wird, adäquat umzugehen. Offensichtlich traut man Frauen nicht zu, selbst entscheiden zu können, was Fake News ist und was nicht. Diese paternalistische Sicht auf Frauen, dieses mangelnde Zutrauen in ihre Fähigkeiten, Propaganda und Fake Informationen zu erkennen, empfinde ich als zutiefst demütigend und diskriminierend. Kann natürlich auch sein, dass das gar nicht dahinter steckt – sondern die Gewissheit, dass die gesamte Abtreibungsindustrie nur deswegen läuft wie geschmiert, weil sie von der Lüge lebt. Der Lüge nämlich, der vorgeburtliche Mensch sei ein Irgendwas, das man getrost entsorgen kann. Deswegen muss man mit allen Mitteln die Wahrheit unterdrücken.

„Das Gen-ethische Netzwerk spricht sich für einen Abbau von Zugangsbarrieren beim Schwangerschaftsabbruch aus. Die derzeitige Regelung gleicht einer Pflicht zum Austragen des Fötus und verletzt die reproduktive Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit ungewollt Schwangerer.“

Das stimmt eben nicht. Die Frauen sind vielmehr durch die strafrechtliche Regelung nicht belastet. Ihr Leben geht stets vor. Wenn Leben oder Gesundheit gefährdet sind, ist eine Abtreibung überhaupt nicht rechtswidrig gemäß § 218a Abs. 2 StGB. Die sexuelle Selbstbestimmung ist durch den § 218 damit in keiner Weise beeinträchtigt. Außerdem gilt: Niemand zwingt Frauen dazu, Sex zu haben, oder schwanger zu werden. Und bei Vergewaltigung gilt: Das Strafrecht schützt gegen Vergewaltigung an sich (§ 177 StGB), aber auch gegen die Belastung mit einer Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung: § 218a Abs. 3 StGB. Frauen bleiben bis zur 22. Schwangerschaftswoche straffrei. Wir haben in den letzten zwei Jahren einen dramatischen Anstieg an Abtreibungszahlen gesehen. Das spricht deutlich dafür, dass die jetzige Regelung den Zugang zu Abtreibungen nicht erschwert. Man kann also auch sagen: Es zwingt niemand die Frauen, das Kind auszutragen.  Jede ungewollt Schwangere kann die Schwangerschaft durch Abtreibung beenden. Davon geben die drastisch gestiegenen Abtreibungszahlen in Deutschland ein beredtes Zeugnis. Der § 218, der eigentlich ja das ungeborene Leben schützen sollte, ist Die reproduktive Selbstbestimmung ist sowohl vor als auch nach Eintreten der Schwangerschaft gewährleistet. Es gibt keinen Zwang, schwanger zu werden.

„Für Minderjährige, insbesondere unter-14-Jährige, bei denen anzunehmen ist, dass ihr Kindeswohl gefährdet wird, sollten die Sorgeberechtigten von der Schwangerschaft und/oder dem Abbruch erfahren, ist ein Verfahren unter Einbeziehung des Jugendamtes zu entwickeln.“ (gen-ethisches Netzwerk)

 Eine solche Regelung ermöglicht es Missbrauchstätern, von ihnen geschwängerte Missbrauchsopfer weiter zu missbrauchen – auch wenn sie schwanger geworden sind und eine Abtreibung hatten. Sie machen es selbst in einem solchen Fall für das betroffene Kind unmöglich, Hilfe bei Eltern oder Erziehungsberechtigten zu finden bzw. sie über das, was mit ihnen geschieht, in Kenntnis zu setzen.

Ein völlig anderes Arztbild

„Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen muss Bedingung sein, um ein Krankenhaus mit gynäkologischer Station zu betreiben, dies gilt insbesondere für öffentliche Einrichtungen. Die Versorgungssicherheit ist bei der Neuausschreibung des Betriebs von Krankenhäusern zu berücksichtigen, eine Steuerung über das Vergaberecht sollte möglich sein. Träger dürfen die Bereitschaft zur Durchführung von Abbrüchen zum Einstellungskriterium machen.“

Eine solche Regelung stellt ein Berufsverbot für alle Mediziner dar, die keine Abtreibungen durchführen möchten. Es wäre damit der einzige medizinische Eingriff, zu dessen Durchführung Ärzte gezwungen werden. Dies ist angesichts der deutlichen Steigerung der Abtreibungszahlen, die trotz angeblich mangelnder Versorgung möglich waren, eine völlig unzulässige Diskriminierung aller Ärzte dar, die von ihrem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen wollen. Dieses Berufsverbot wird die medizinische Versorgungssicherheit aller Menschen in Deutschland ohne Not verschlechtern.

„Der Schwangerschaftsabbruch muss Teil der medizinischen Ausbildung sein. Dies ist bundesweit zu verankern. Das beinhaltet die Behandlung der Methoden, ihrer Vor- und Nachteile, der Durchführung, möglicher Komplikationen sowie Kommunikationstechniken für ein wertneutrales Beratungsgespräch im Medizinstudium.“

 Abtreibungen als Teil der grundlegenden medizinischen Ausbildung dienen nicht dazu, die Frauengesundheit zu fördern. Urologen und Psychiater müssen keine Abtreibungen durchführen können. Die Regelung würde aber zu einer Verknappung des Angebots an Ärzten führen, da es diejenigen von der Ausbildung ausschließt, die Abtreibungen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können und diese daher nicht durchführen wollen. Abtreibungen gehören aus gutem Grund in die Facharztausbildung, weil nicht der Eingriff als solcher, sondern das Komplikationsmanagement beherrscht sein wollen. 53 % mehr Einlieferungen in die Notaufnahme nach chemischer Abtreibung, eine Steigerung um 500 % innerhalb von zehn Jahren – nein, Abtreibungen im heimischen Badezimmer sind keine gute Option. Sie verschlechtern die Gesundheitliche Versorgung der Frauen, und sie führen dazu, dass auch der Rest der Bevölkerung schlechter medizinisch versorgt wird, weil Frauen nach chemischer Abtreibung Personal und Kapazitäten in den Notaufnahmen binden, die dann für andere Patienten nicht mehr zur Verfügung stehen.

„Im Einklang mit der Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch der WHO sollte grundsätzlich weiteren Berufsgruppen wie Hebammen, Ärzt*innen für Allgemeinmedizin und Pflegepersonal das Erlernen und Durchführen von Schwangerschaftsabbrüchen ermöglicht werden.“ „Es muss telemedizinische Möglichkeiten geben.“

Eine der Hauptgründe dafür, dass Abtreibungen legalisiert wurden, war das Bestreben, sie nur noch von ausgebildeten, qualifizierten medizinischen Fachpersonal durchführen zu lassen. Es ist erstaunlich, dass wir hier jetzt eine Rolle rückwärts machen sollen. Der Frauengesundheit dient das nicht.

Schwere Blutungen, eine unvollständige Abtreibung des Fetus, Infektionen nach dem Abort sowie Wechselwirkungen aufgrund von Vorerkrankungen, die ärztlich nicht vorab abgeklärt wurden, führen zu besorgniserregenden Gesundheitszuständen. Im Vergleich zu chirurgischen Abtreibungen haben Frauen innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingriff ein um 53 Prozent erhöhtes Risiko, wegen der Abtreibung in der Notaufnahme zu landen. Frauen, die innerhalb eines Jahres ein zweites Mal abtreiben, landen dort gar doppelt so häufig. Die Anzahl der Frauen in Notaufnahmen hat innerhalb von etwas mehr als zehn Jahren um 500 % zugenommen.

Chirurgische Abtreibungen werden unter Narkose durchgeführt und haben wie jeder chirurgische Eingriff ein Komplikationsrisiko, das sich aus der individuellen Anatomie einer jeden Frau ergibt. Möglich sind Verletzungen der Gebärmutterwand, Blutungen, die nicht gestoppt werden können da Gefäße verletzt wurden, unvollständiges Entfernen des Fötus, Infektionen, allergische Reaktionen auf Medikamente.

Gerade „telemedizinische“ Abtreibungen bergen ein extrem hohes Gesundheitsrisiko für die Frauen. Daten hierzu liegen aus der Zeit der Pandemie z.B. in England vor. 7 % der Britischen Frauen wurden demnach schon zu einer Abtreibung gezwungen, fast 700 Frauen mussten 2020 mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus eingeliefert werden nach einer telemedizinischen Abtreibung.

„Neben der Kostenübernahme des Abbruchs durch die Krankenkassen muss ein Anspruch auf Krankentage und entsprechendes Krankengeld bestehen, insbesondere um den Genesungsprozess von Personen in prekären Arbeitsverhältnissen nicht zu gefährden. Nach einem Abbruch sollte neben den ärztlichen Nachsorge- bzw. Kontrollterminen ein Anspruch auf ambulante Nachsorge analog zur Hebammenversorgung sowie der Anspruch auf psychosoziale Unterstützung bestehen.“

 

Die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruchs muss als Gesundheitsversorgungsleistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassenleistung finanziert werden.

 

Bereits jetzt werden nahezu 100 % aller Abtreibungen über die Sozialversicherung bezahlt. Eine Übernahme durch die Krankenkassen ist daher nicht notwendig. Die Kostenerstattung erfolgt bereits.

 

Die Annahme, dass Genesungsprozess und Krankengeld in Anspruch genommen werden müssen, setzt die Erkenntnis voraus, dass es sich bei Abtreibungen um einen medizinischen Eingriff von nicht unerheblicher Tragweite handelt – was natürlich völlig richtig ist. Abtreibungen sind kein Nasenspray gegen Erkältung. Leider steht aber diese Erkenntnis des gen-ethischen Netzwerks in offensichtlichem Widerspruch zu der Forderung, Abtreibungen sollten bereits in der medizinischen Grundausbildung gelehrt werden oder gar von nicht-medizinischem Personal durchgeführt werden. Wer eine gute medizinische Versorgung von Frauen möchte, der delegiert risikoreiche Eingriffe nicht an Krankenschwestern.

Ein völlig anderes Bild davon, was Krankheit und Heilung bedeutet

„Eine Entkriminalisierung und Entstigmatisierung kann nur dann erreicht werden, wenn gut zugängliche, evidenzbasierte Gesundheitsinformationen niedrigschwellig zur Verfügung stehen und der Schwangerschaftsabbruch als Teil der gesundheitlichen Basisversorgung organisiert wird.“

 Dies setzt voraus, dass Schwangerschaften eine Krankheit sind, deren Therapie in der Abtreibung besteht. Das ist nicht der Fall. Therapien dienen grundsätzlich dazu, Gesundheit wiederherzustellen. Glaubt man den Ausführungen im Statement der Hebammen, geht es den Frauen aber hinterher so schlecht, dass sie Krankentagegeld in Anspruch nehmen müssen.

Eine Kriminalisierung könnte dann stattfinden, wenn es tatsächlich zu Strafverfolgung nach Abtreibung kommen würde. Es gibt keine Strafverfahren in Deutschland gegen Frauen, die nach § 218 abgetrieben haben. Im Gegenteil: Der § schützt ausdrücklich vor Strafverfolgung.

Stigmatisierung erfolgt gesellschaftlich. Sie setzt voraus, dass eine Frau, die abgetrieben hat, von der Gesellschaft stigmatisiert wird durch Ausgrenzung und Beschimpfung. Das findet nicht statt: Frauen brauchen ihre Abtreibung nicht bekannt zu machen und entgehen so der Stigmatisierung.

Sie merken, die Lektüre der Stellungnahmen und die Gespräche bei der Anhörung waren nicht einfach. Ich habe Alexandra Linder, die für den Bundesverband Lebensrecht zugegen war, nach ihrem Eindruck gefragt. Ich habe sie in einem Intercity der deutschen Bahn erwischt wundern Sie sich also nicht über die Nebengeräusche.

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