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Kindstötung auf Rezept?

Lebensforum, Politik

LebensForum 155 (IV 2025)

Von Stefan Rehder 

Der Mensch ist eine Krankheit. Das Geschwür dieses Planeten«, erklärt das Computerprogramm »Agent Smith« (Hugo Weaving) dem in die Falle getappten Widerstandskämpfer Morpheus (Laurence Fishburne) bei dessen Verhör im ersten Teil der Science-Fiction-Trilogie »Matrix«. Er sei, so Agent Smith, zu einer »interessanten Entdeckung« gekommen. »Es fiel mir auf, als ich versuchte, eure Spezies zu klassifizieren. Ihr seid im eigentlichen Sinne keine richtigen Säugetiere. Jedwede Art von Säuger auf diesem Planeten entwickelt instinktiv ein natürliches Gleichgewicht mit ihrer Umgebung. Ihr Menschen aber tut das nicht. Ihr zieht in ein bestimmtes Gebiet und vermehrt euch und vermehrt euch, bis alle natürlichen Ressourcen erschöpft sind. Und der einzige Weg zu überleben, ist die Ausbreitung auf ein anderes Gebiet. Es gibt noch einen Organismus auf diesem Planenten, der genauso verfährt. Wissen Sie, welcher? Das Virus.« Wer die Vehemenz betrachtet, mit der Abtreibungsbefürworter seit einigen Jahren nahezu alle verfügbaren Ressourcen aufwenden, um vorgeburtliche Kindstötungen in Deutschland weiter zu legalisieren und gar zu einer »Gesundheitsdienstleistung« zu machen, die der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten aufgebürdet werden kann, dem kommt diese Film Sequenz unwillkürlich in den Sinn. Der Mensch als Virus, das ausgerottet werden muss. Dabei ist dieser längst auf dem Rückzug. Nicht nur in Deutschland und nicht erst seit gestern. Dafür aber immer schneller. Seit 1972 liegt die „zusammengefasste Geburtenziffer“ konstant unter den bestandswahrenden statistischen 2,1 Kindern pro Frau. Nach einem kleinen Zwischenhoch im Jahre 2016 (1,6 Kinder pro Frau) fällt sie seitdem erneut. Vergangenes Jahr sank sie gegenüber 2023 um zwei Prozent auf 1,35 Kinder pro Frau. Zugleich stieg die Zahl der dem Statistischen Bundesamt gemeldeten vorgeburtlichen Kindstötungen 2024 gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozent auf 106.455.

SPD: Wir wollen Abtreibung zur Kassenleistung machen

Der SPD scheint das nicht zu reichen. Nach der gescheiterten Richterwahl Anfang Juli nutzte sie eine Einlassung der Potsdamer Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf, um einen Streit über die Interpretation des Koalitionsvertrages vom Zaun zu brechen. In der Erklärung, mit der die Jura-Professorin ihren Verzicht auf die Kandidatur für ein Richteramt am Bundesverfassungsgericht begründete (siehe hierzu auch S. 22 f.), behauptet Brosius-Gersdorf, die „ablehnende Haltung von Teilen der CDU/CSU-Fraktion“ wegen ihrer Position zur Abtreibung stehe „im Widerspruch zum Koalitionsvertrag.“ Da der Koalitionsvertrag von einer Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung spreche, beziehe sich „die vereinbarte Erweiterung nicht auf eine Verbesserung der Leistungen für sozial bedürftige Frauen“. Eine Erweiterung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung setze aber voraus, „dass der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft rechtmäßig, d. h. legal ist“. Der Koalitionsvertrag gehe also „von einer Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten Wochen der Schwangerschaft aus“.

Das ließ sich die Partei Kurt Schumachers, Willy Brandts und Helmut Schmidts nicht zweimal sagen. „Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, dass wir die Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen über die aktuelle Regelung hinaus erweitern. Für mich bedeutet das, dass wir diese zu einer Kassenleistung machen wollen“, sagte die Sprecherin für Recht und Verbraucherschutz der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, der Zeitung „Die Welt“. Dafür sei es jedoch erforderlich, „den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase zu legalisieren, weil rechtswidrige Eingriffe nicht über die Krankenkassen finanziert werden können“.

Die 36-Jährige, die über die Landesliste der bayerischen SPD in den Bundestag einzog, stieß mit dieser Interpretation auf entschiedenen Widerstand bei der Unionsfraktion. „Eine Abschaffung oder Aufweichung des Paragraf 218 wird es mit der Union nicht geben“, erklärte der Münchner CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger. Und die CDU-Bundestagsabgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker erklärte: „Eine Veränderung bei Paragraf 218 ist nicht vereinbart und stünde im klaren Widerspruch zur Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Ungeborenen und zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.“ „Es gibt auch keinen Anlass zu Interpretationen, dass die Union von der Rechtslage abrücken will“, so Winkelmeier-Becker weiter.

Gutachten: „Rechtswidrigkeit“ ist verfassungsrechtlich geboten

Zur Klärung der Frage hatte die Unionsfraktion dennoch ein Rechtsgutachten bei dem Arbeits- und Sozialrechtler Gregor Thüsing in Auftrag gegeben. In dem Gutachten, das „LebensForum“ vorliegt, analysiert der Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und kommt zu dem Ergebnis: „Das Verfassungs- und Sozialrecht bietet dem Gesetzgeber einen – wenn auch engen Spielraum – für eine Kostenübernahme“ über die derzeitige Regelung hinaus. „Die verfassungsrechtlich zwingend gebotene grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs“ sowie „die Tatsache“, dass dieser „keine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit ist“, verlangten jedoch, „dass die Kostenübernahme nicht den Eindruck erweckt“, als handele es sich bei ihr um einen „alltäglichen, also der Normalität entsprechenden Vorgang“.

Derzeit erstatten die Krankenkassen generell nur die Kosten für Abtreibungen, die nach medizinischer oder kriminologischer Indikation durchgeführt werden. Laut dem Statistischen Bundesamt sind das vier Prozent (= 4.258) der zuletzt 106.455 vorgeburtlichen Kindstötungen. Die nach der Beratungsregelung durchgeführten „rechtswidrigen“, aber „straffreien“ Abtreibungen sind von den Frauen selbst zu bezahlen. Ausnahmen gibt es nur für Bedürftige. Sie können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Kosten dafür – eine Abtreibung kostet hierzulande je nach Methode durchschnittlich 500 bis mehr als 800 Euro – erstatten die Bundesländer den Krankenkassen. Aufgebürdet werden die versicherungsfremden Leistungen also nicht der Gemeinschaft der Krankenversicherten, sondern der Steuerzahler.

Der CSU-Gesundheitspolitiker Pilsinger, selbst Arzt, sagte der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“, das Gutachten zeige „sehr gut auf, dass die Krankenkassen beziehungsweise die Länder die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche nur bei medizinischer oder kriminologischer Indikation sowie bei materieller Bedürftigkeit der Schwangeren übernehmen dürfen. Der Gesetzgeber darf zwar Einkommensgrenzen und Schwellenwerte bei nachgewiesener Bedürftigkeit anpassen, die Kostenübernahme aber nicht zur Normalität werden lassen.“ Das sieht auch Unionsfraktionsvize Anja Weisgerber (CSU) so. „Eine begrenzte erweiterte Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche ist als sozialpolitische Ausnahmeregelung rechtlich möglich, ohne den Paragrafen 218 reformieren und den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens schwächen zu müssen“, sagte die CSU-Politikerin der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ).

Tötungsverbot als Fundament einer humanen Gesellschaft

Dort meldete sich auch die Sprecherin für Bildung und Familie der Unionsfraktion, Anne König, zu Wort. Unter der Überschrift „Abtreibung darf keine Kassenleistung werden“ publizierte die Direktkandidatin des Wahlkreises Borken II, die bei der Bundestagswahl 2025 ganze 47,9 Prozent der Stimmen errang, einen überaus lesenswerten Essay. In dem ganzseitigen Beitrag verfocht die 40-jährige Mutter zweier Söhne die Auffassung, die geltende Rechtslage sei zwar nicht „perfekt, aber grundlegend und praxisgerecht“. Auch sei das Schutzkonzept rund um den § 218 Strafgesetzbuch „kein Relikt des vermeintlich frauenfeindlichen frömmelnden Katholizismus, wie gelegentlich behauptet wird“, sondern „Ausdruck einer tief durchdachten, verfassungsrechtlich gefestigten Balance zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau“. Und weiter: „Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar: Das ungeborene Kind ist Träger von Lebensrecht (Art. 2 GG) und Menschenwürde (Art. 1 GG). Daraus folgt, dass ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich eine Rechtsgutverletzung ist. Dennoch bleibt er in bestimmten Fällen straflos: bei medizinischer oder kriminologischer Indikation oder nach verpflichtender Beratung in den ersten zwölf Wochen. Nicht weil das Leben weniger wert wäre, sondern weil das Gesetz den Konflikt anerkennt.“

Wer jedoch „in den Wortlaut des Koalitionsvertrages ,Für Frauen in Konfliktsituation wollen wir den Zugang zu medizinisch sicherer und wohnortnaher Versorgung ermöglichen. Wir erweitern dabei die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die heutigen Regelungen hinaus‘ die Streichung des § 218 StGB hineininterpretiert“, der missachte „das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993. Die Karlsruher Richter betrachten das Strafrecht darin nicht als Mittel zur Kriminalisierung, sondern als Träger einer normativen Funktion mit hohem Symbolwert: Es macht deutlich, dass hier nicht ein Eingriff wie jeder andere stattfindet, sondern ein Konflikt über Leben und Tod.“

Eine Abtreibung sei „keine harmlose ,Gesundheitsleistung‘ wie die Entfernung eines Abszesses. Diese rechtliche Einordnung kann autonomiefördernd wirken, weil sie Frauen argumentativ stärkt gegenüber jenen, die aus eigenem Interesse eine ,schnelle Lösung‘ fordern, deren seelische und körperliche Folgen am Ende jedoch allein die Frau zu tragen hat“, so König. Und weiter: „Eine humane Gesellschaft, deren Fundament das Tötungsverbot bildet, darf nicht darauf verzichten, mit aller Deutlichkeit zu markieren: Auch der aktiv herbeigeführte Tod eines Menschen in seinem frühesten Entwicklungsstadium ist und bleibt ein schweres Unrecht. Das öffentliche Signal dieser Rechtsordnung, das am Unrechtscharakter des Schwangerschaftsabbruchs festhält, muss bleiben. Denn tatsächlich stärkt gerade diese grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Abbruchs manchen Frauen den Rücken bei den Sirenengesängen ihres sozialen Umfelds und dem verführerischen Rat, ein Nein zum Kind sei der einfachste Weg in eine sorgenfreie Zukunft.“

Beratung bietet Schutzraum, keine Bevormundung

Mehr noch: Mit der Legalisierung von Abtreibungen, die der Gesetzgeber als „rechtswidrig“ ansieht, aber strafrechtlich nicht verfolgt, sofern die Frau sich zuvor in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle beraten lässt und die dreitägige Bedenkzeit einhält, entfiele auch die Pflicht zur Beratung. Die aber ist, nach dem Paradigmenwechsel des Gesetzgebers im Jahr 1995, faktisch das einzig Verbliebene, das den Schwangerschaftskonflikt der Mutter zu Gunsten des Kindes aufzulösen vermag.

„Die Beratung, oft verunglimpft als Gängelung, ist kein Eingriff in die Autonomie der Frau. Autonomie setzt Wissen, Reflexion und Abwägung voraus. Die Erfahrung zeigt: Viele Frauen erkennen ihren Informationsbedarf erst im Gespräch. Viele, die noch nicht lange in Deutschland sind, wissen nicht, wie Mutterschutz und Elternzeit funktionieren oder welche finanziellen Hilfen ihnen zustehen. Die Pflichtberatung ist deshalb keine Bevormundung, sondern ein Schutzraum. Sie kann der erste Schritt zu langfristiger Unterstützung sein, etwa durch die ,Frühen Hilfen‘ oder andere soziale Angebote. Auch die Wartefrist von drei Tagen ist keine Zumutung, sondern ein angemessener Denkraum“, schreibt König in ihrem FAZ-Essay.

Der Denkraum der SPD ist dagegen ideologisch verengt. In ihm scheint es, außer dem vermeintlichen Frauenrecht auf Abtreibung, das mit allen Mitteln erstritten und durchgesetzt werden soll, kaum etwas anders zu geben. Als das Arbeitsgericht Hamm Anfang August eine Klage des Gynäkologen Joachim Volz abwies, der nicht hinnehmen wollte, dass das evangelische Krankenhaus in Lippstadt ihm nach der Fusion mit dem katholischen Dreifaltigkeits-Hospital die Vornahme vorgeburtlicher Kindstötungen außer bei Gefahr für Leib und Leben der Mutter untersagte (siehe auch S.16), hatte die SPD nichts Wichtigeres zu tun, als zu erklären, sie wolle öffentliche Krankenhäuser zur Durchführung von Abtreibungen verpflichten. „Das sollte auch für konfessionelle Krankenhäuser gelten, wenn diese öffentlich finanziert werden“, sagte die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Carmen Wegge, der Zeitung „taz“.

„Ihr seid wie die Pest, und wir sind die Heilung“, erklärt Agent Smith dem von ihm gefolterten Morpheus am Ende des Verhörs. Es ist diese Überheblichkeit und die Verachtung, mit der das Computerprogramm auf die Menschheit blickt, die ihm zum Verhängnis wird. Auch wenn man der „alten Tante“, wie die SPD von Anhängern und Journalisten bisweilen auch liebevoll genannt wird, wünschen möchte, diesen Fehler tunlichst zu vermeiden. Bislang deutet nichts darauf hin, dass sich die 16,4 Prozent-Partei bereitfinden könnte, ihre ideologische Haltung aufzugeben.

6. Oktober 2025
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https://www.alfa-ev.de/wp-content/uploads/2025/10/Folie2.jpg 720 1280 Cornelia Kaminski https://www.alfa-ev.de/wp-content/uploads/2025/07/ALfA-Aktion-Lebensrecht-fuer-Alle-Logo.svg Cornelia Kaminski2025-10-06 15:14:462025-12-16 12:25:42Kindstötung auf Rezept?
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