Leihmutterschaft ächten
Das internationale Recht verlangt eine klare Grenze. Denn das Völkerrecht schützt den Menschen nicht als Produkt, nicht als Vertragsgegenstand und nicht als Ergebnis fremder Planung, sondern als Zweck an sich.
Von Felix Böllmann
Leihmutterschaft wird im öffentlichen Diskurs häufig als humane und zeitgemäße Antwort auf unerfüllten Kinderwunsch dargestellt. Technischer Fortschritt, globale Mobilität und ein stark individualisiertes Freiheitsverständnis scheinen neue Wege der Familiengründung zu eröffnen. Diese Darstellung verdeckt jedoch, dass Leihmutterschaft keine bloß private Entscheidung ist, sondern eine strukturierte, rechtlich organisierte Praxis mit erheblichen sozialen, ethischen und völkerrechtlichen Folgen. Und ein Milliarden-Markt, der sich aus tiefen persönlichen Emotionen speist. Dabei zeigt sich aus der Perspektive des internationalen Rechts, dass Leihmutterschaft nicht als neutrale Erweiterung individueller Freiheit verstanden werden kann, sondern grundlegende menschenrechtliche Prinzipien verletzt. Sie bedarf daher nicht weiterer Normalisierung, sondern einer konsequenten rechtlichen Ächtung.
Kein Recht auf ein Kind
Das moderne Völkerrecht kennt weder ein Recht auf ein eigenes Kind noch ein Recht auf Leihmutterschaft oder gar auf bedingungslose staatliche Unterstützung bei der Umsetzung reproduktiver Wünsche. Die Abwesenheit solcher Garantien ist nicht zufällig. Sie ist Ausdruck eines normativen Leitbildes, das nach den historischen Erfahrungen des zwanzigsten Jahrhunderts bewusst Grenzen gegenüber der Instrumentalisierung des Menschen zieht. Familie gilt im internationalen Recht als natürliche Kernzelle der Gesellschaft, Mutterschaft und Kindheit als besonders schutzwürdig. Elternschaft wird nicht als frei verfügbares Projekt verstanden, sondern als Recht und Verantwortung, die aus biologischer, sozialer und rechtlicher Realität erwachsen. Dieses Leitbild geht vom grundsätzlichen Zusammenfall biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft aus und betrachtet Abweichungen davon als begründungsbedürftige Ausnahme.
Leihmutterschaft durchbricht diese Einheit systematisch. Schwangerschaft und Geburt werden aus dem Zusammenhang persönlicher Beziehung gelöst und in ein vertraglich organisiertes Arrangement überführt. Typischerweise sind daran mehrere Erwachsene beteiligt: genetische Eltern, eine austragende Frau, sogenannte Bestelleltern sowie medizinische und kommerzielle Vermittler. Bereits vor der Empfängnis wird festgelegt, dass das Kind nach der Geburt an Dritte übergeben wird. Die Trennung von Mutter und Kind ist damit nicht Folge eines tragischen Ausnahmefalls, sondern Vertragszweck. Genau hierin liegt der zentrale Konflikt mit dem völkerrechtlichen Leitbild von Elternschaft und Kindschaft.
Das internationale Recht akzeptiert Trennungen von Kindern und Eltern nur dann, wenn sie dem Schutz des Kindes dienen, etwa bei Vernachlässigung, Gewalt oder schwerer Gefährdung. Leihmutterschaft kehrt diese Logik um. Sie stellt die Interessen Erwachsener an den Anfang und zwingt das Recht, dem entstandenen Faktum nachträglich Stabilität zu verleihen. Internationale Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass es kein Menschenrecht auf Leihmutterschaft gibt. Zugleich verlangen sie von Staaten, die rechtliche Situation der betroffenen Kinder zu klären, um Diskriminierung zu vermeiden. Diese Spannung ist kein Argument für die Praxis, sondern Ausdruck ihrer strukturellen Inkompatibilität mit dem bestehenden Menschenrechtsschutz.
Kinder haben Rechte
Besonders deutlich wird dies im Kinderrecht. Die UN-Kinderrechtskonvention garantiert jedem Kind das Recht, nach Möglichkeit seine Eltern zu kennen, von ihnen betreut zu werden und seine Identität zu wahren. Das Kindeswohl ist vorrangiger Maßstab allen staatlichen Handelns. Leihmutterschaft stellt dieses Prinzip auf den Kopf. Die Entstehung des Kindes dient der Erfüllung fremder Zwecke, seine Herkunft wird funktionalisiert, seine frühe Bindung bewusst relativiert. Das Recht des Kindes auf Identität wird dadurch von Beginn an strukturell geschwächt. Die Kinderrechtskonvention wurde 1989 verabschiedet und trat 1990 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war das erste genetisch nicht mit der Geburtsmutter verwandte Kind bereits geboren – die rechtliche Regelung kannte also den technischen Fortschritt, wollte diese Praxis aber bewusst nicht rechtlich absichern. Es gibt keine Regelungslücke.
Internationale Inkonsistenzen
Was es gibt, sind erhebliche rechtliche Unsicherheiten. Grenzüberschreitende Leihmutterschaft führt regelmäßig zu Konflikten zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen. Fragen der Staatsangehörigkeit, der rechtlichen Elternschaft und des Personenstands bleiben ungeklärt oder werden erst nach langwierigen Verfahren entschieden. In solchen Situationen steht nicht das Kindeswohl im Mittelpunkt, sondern die nachträgliche Reparatur eines bewusst eingegangenen rechtlichen Risikos. Das internationale Recht kennt hierfür keine überzeugende Rechtfertigung.
Die Europäische Union steht exemplarisch für diese Ambivalenz. Einerseits verurteilt das Europäische Parlament – zuletzt im November 2025 – Leihmutterschaft ausdrücklich als menschenrechtswidrige Praxis und weist auf die Gefahr der Ausbeutung von Frauen und Kindern hin. Andererseits werden auf europäischer Ebene Regelungen zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Elternschaft diskutiert, die auch Konstellationen erfassen sollen, die durch Leihmutterschaft entstanden sind. Solche Vorhaben drohen nationale Verbote faktisch zu entwerten, indem sie die rechtlichen Folgen einer verbotenen Praxis unionsweit anerkennungsfähig machen, ohne die zugrunde liegenden menschenrechtlichen Konflikte zu lösen.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verdeutlicht diese Spannung. Zwar erkennt der Gerichtshof kein Recht auf Leihmutterschaft an. Gleichwohl verpflichtet er Staaten unter bestimmten Umständen, rechtliche Eltern-Kind-Beziehungen anzuerkennen, um eine Diskriminierung der betroffenen Kinder zu vermeiden. Damit geraten Staaten in einen normativen Zielkonflikt: Sie sollen eine Praxis verhindern, die sie als menschenrechtswidrig ansehen, müssen aber zugleich ihre Folgen rechtlich absichern.
Auch der Schutz der Frau wird durch Leihmutterschaft unterlaufen. Internationale Übereinkommen wie die Frauenrechtskonvention betonen die besondere Bedeutung der Mutterschaft und verbieten ihre Ausbeutung. Leihmutterschaft läuft dem zuwider. Selbst dort, wo sie als altruistisch bezeichnet wird, sind finanzielle Anreize, Machtasymmetrien und soziale Zwänge kaum zu leugnen. Die behauptete Freiwilligkeit lässt sich unter Bedingungen wirtschaftlicher Ungleichheit nicht verlässlich absichern. Vertragskonstruktionen verschieben Risiken und Verantwortung systematisch auf die austragende Frau, während Entscheidungsbefugnisse häufig bei Dritten liegen.
Leihmutterschaftsverträge verlangen meist weitreichende Vorabzustimmungen. Die austragende Frau verpflichtet sich zu medizinischen Eingriffen, Verhaltensauflagen und unter Umständen zu Schwangerschaftsabbrüchen. Eine solche Vorabdisposition über den eigenen Körper widerspricht der Menschenwürde und persönlichen Autonomie. Freiheit wird hier formal behauptet, materiell jedoch ausgehöhlt, weil echte Entscheidungsfreiheit unter den Bedingungen ökonomischer Abhängigkeit kaum gewährleistet werden kann.
Gesundheitliche Risiken
Hinzu treten erhebliche gesundheitliche Risiken. Hormonbehandlungen, künstliche Befruchtung und Mehrlingsschwangerschaften erhöhen das medizinische Risiko für die Frau. Auch psychische Belastungen durch die erzwungene Trennung vom Kind sind gut dokumentiert. Kinder aus solchen Arrangements weisen statistisch erhöhte Risiken für Frühgeburt, niedriges Geburtsgewicht und gesundheitliche Komplikationen auf. Internationale Menschenrechtsverträge garantieren das Recht auf Gesundheit und verpflichten Staaten, vermeidbare Risiken zu minimieren. Leihmutterschaft dient jedoch keiner Therapie, sondern verlagert die körperlichen Lasten unerfüllten Kinderwunsches auf Dritte.
Kommerzialisierng vs. Nichtdiskriminierung
Besonders problematisch ist die Nähe der Leihmutterschaft zur Kommerzialisierung des Menschen. Das internationale Recht verbietet Menschenhandel sowie den Verkauf von Kindern. Diese Verbote stellen nicht auf gute Absichten ab, sondern auf objektive Strukturen. Wo ein Kind gegen Entgelt oder vergleichbare Leistungen übertragen wird, ist eine normative Grenze überschritten. Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und sogenannter altruistischer Leihmutterschaft erweist sich dabei als rhetorisch und nicht substantiell, weil auch sogenannte Aufwandsentschädigungen faktisch eine Vergütung darstellen.
Internationale Organisationen und Expertengremien haben diese Problematik zunehmend erkannt. Stellungnahmen von UN-Experten, namentlich der UN-Sonderbeauftragten zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entschließungen des Europäischen Parlaments und internationale Expertengruppen, wie z.B. die Casablanca Declaration, fordern eine weltweite Abschaffung der Leihmutterschaft. Sie verweisen darauf, dass regulatorische Ansätze die grundlegenden menschenrechtlichen Konflikte nicht auflösen, sondern lediglich verwalten. Nationale Verbote verlieren im globalen Kontext ihre Wirksamkeit, solange grenzüberschreitende Arrangements faktisch akzeptiert und rechtlich anerkannt werden.
Eine konsequente Ächtung der Leihmutterschaft bedeutet nicht, Kinder zu diskriminieren, die aus solchen Arrangements geboren wurden. Im Gegenteil verpflichtet das internationale Recht zur Gleichbehandlung aller Kinder unabhängig von den Umständen ihrer Geburt. Gerade deshalb muss es die Praxis kritisieren, die ihre Rechte von Anfang an gefährdet. Der Schutz des Kindes verlangt Prävention, nicht bloße nachträgliche Schadensbegrenzung.
Menschenwürde und technologischer Fortschritt
Der rechtliche Umgang mit Leihmutterschaft ist ein Gradmesser für das Selbstverständnis moderner Rechtsstaaten und internationaler Ordnungen. Er zwingt zur Klärung der Frage, ob das Recht jede technisch mögliche Wunschkonstellation legitimieren soll oder ob es Grenzen setzt, wo die Würde des Menschen berührt ist. Das Völkerrecht hat sich bewusst für Letzteres entschieden. Es schützt nicht die Maximierung individueller Wünsche, sondern die Bedingungen menschlicher Verletzlichkeit.
Leihmutterschaft ist kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt hinter zentrale Einsichten des menschenrechtsbasierten Völkerrechts. Sie fragmentiert Elternschaft, instrumentalisiert den weiblichen Körper und relativiert die Stellung des Kindes als eigenständiges Rechtssubjekt. Das internationale Recht gibt hierfür keinen Raum. Wer den Schutz der Menschenwürde, der Familie und des Kindeswohls ernst nimmt, kommt an einer umfassenden Ächtung der Leihmutterschaft nicht vorbei.
Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Rolle des Rechts selbst im Umgang mit neuen technischen Möglichkeiten der Fortpflanzung. Das internationale Menschenrechtssystem ist nicht darauf angelegt, jede technisch realisierbare Option zu legitimieren oder gar Staaten zu aktiver Förderung zu verpflichten. Es dient vielmehr dazu, Mindeststandards menschlicher Würde auch dort zu sichern, wo individuelle Wünsche, ökonomische Interessen und staatliche Steuerungsdefizite zusammentreffen. Leihmutterschaft stellt das Recht genau vor diese Bewährungsprobe. Die Frage ist nicht, ob Leihmutterschaft „funktioniert“, sondern ob sie mit den tragenden Grundentscheidungen des Völkerrechts vereinbar ist.
Auf europäischer Ebene wird sichtbar, wie normative Klarheit durch pragmatische Anerkennungslogiken unterlaufen werden kann. Wenn Staaten verpflichtet werden, rechtliche Elternschaft anzuerkennen, die im Ausland durch Leihmutterschaft begründet wurde, entsteht ein faktischer Anerkennungszwang. Nationale Verbote verlieren ihre präventive Wirkung, weil ihre Umgehung rechtlich folgenlos bleibt. Dies betrifft nicht nur Einzelfälle, sondern strukturell die Steuerungsfähigkeit des Rechts. Ein Verbot, das seine Konsequenzen nicht durchsetzen kann, wird zur bloßen Symbolnorm.
Das bereits erwähnte völkerrechtliche Prinzip der Nichtdiskriminierung wird in diesem Zusammenhang häufig missverstanden. Das Völkerrecht verlangt, Kinder zu schützen – nicht, die Praxis zu legitimieren, die ihre Schutzbedürftigkeit erst erzeugt. Eine klare Trennung zwischen dem Schutz bereits geborener Kinder und der Bewertung der Leihmutterschaft als solcher ist daher zwingend.
Auch der oft bemühte Verweis auf reproduktive Selbstbestimmung greift zu kurz. Leihmutterschaft involviert stets mindestens drei Rechtssubjekte mit potenziell konfligierenden Interessen: die austragende Frau, das Kind und die Bestelleltern. Das Völkerrecht priorisiert in dieser Konstellation nicht Wünsche, sondern Schutzbedürftigkeit. Vorrangig geschützt werden diejenigen, die strukturell unterlegen sind – Frauen in ökonomischer Abhängigkeit und Kinder ohne eigene Stimme.
Der internationale Trend zu einer kritischeren Neubewertung der Leihmutterschaft ist daher kein Ausdruck moralischer Engführung, sondern rechtlicher Konsistenz. Wenn internationale Organisationen, Parlamente und Expertengremien zunehmend eine Ächtung fordern, knüpfen sie an bestehende Normen an, statt neue zu erfinden. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot sind vorhanden. Was bislang fehlt, ist der politische Wille, diese Voraussetzungen konsequent umzusetzen.
Zu begrüßen sind die Ausweitung des Verbots der Leihmutterschaft in Italien 2024 und die verfassungsrechtliche Absicherung des Leihmutterschaftsverbots in der Slowakei 2025.
Was zu tun bliebt
Leihmutterschaft konfrontiert das Recht letztlich mit der Frage, ob der Mensch Mittel (die Frau als „Dienstleisterin“ für eine Schwangerschaft, das Kind als „bestelltes Produkt“ für Wunscheltern) oder Maßstab (was schützt am besten die Würde und Unverfügbarkeit von Frau und Kind, unabhängig von Wünschen Dritter oder wirtschaftlichen Interessen?) des Rechts sein soll. Das menschenrechtsbasierte Völkerrecht hat diese Frage eindeutig beantwortet. Es schützt den Menschen nicht als Produkt, nicht als Vertragsgegenstand und nicht als Ergebnis fremder Planung, sondern als Zweck an sich. Seine Würde ist unantastbar. Eine umfassende Ächtung der Leihmutterschaft ist daher kein radikaler Schritt, sondern die folgerichtige Anwendung dieser Grundentscheidung.







